Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Auszug wegen Schimmel in der Wohnung |
| Gefragt am 25.09.2009 14:33 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
In meiner Mietwohnung wurde massiver Schimmel zum ernsthaften gesundheitlichen Problem, ich muß ausziehen, habe einen 5 Jahres Mietvertrag bis Anfang 2011. Mußte 4 cbm Sachen schon wegwerfen, die anderen mit hohem Aufwand reinigen. |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Wenn und soweit der Vermieter für den Schaden verantwortlich ist, ist er auch zum Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens verpflichtet. Hier sollten Sie in erster Linie die Miete angemessen mindern. Hier sind je nach Stärke des Schimmels um die 50 % Minderung angebracht. Teilen Sie dem Vermieter den Mangel (Schimmel) mit und kündigen Sie die Minderung an. Geben Sie dem Vermieter die Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen. Da er dies offensichtlich nicht realisieren wird, kann die Miete zeitnah und hier auch rückwirkend gemindert werden. Hier können Sie den Mietvertrag gegebenenfalls auch fristlos kündigen, wegen des gravierenden Mangels. Hinsichtlich der durch den Schimmel beschädigten Sachen sollten Sie dies zu Beweiszwecken dokumentieren und entsprechende Übersichten über die entstanden Schäden anfertigen. Dann sollten Sie den Vermieter schriftlich zur Zahlung des Schadensersatzes auffordern. Sollte der Vermieter keine Zahlung leisten, sollten Sie sich eines Rechtsanwalts bedienen und den Vermieter durch diesen zur Zahlung auffordern lassen. Der Rechtsanwalt wird dann mit Ihnen auch erörtern, inwieweit hier eine Klage gegen den Vermieter Aussicht auf Erfolg verspricht. Ob und inwieweit hier ein Vorgehen Aussicht auf Erfolg verspricht, kann nicht abschließend beurteilt werden. Anhand der vorhandenen Angaben wird sich der Vermieter aber nur schwerlich seiner Schadensersatzpflicht entziehen können. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: steffan.schwerin@hotmail.de Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-steffan-schwerin.de
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