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Kategorie: Mietrecht

Frage: Auszug wegen Schimmel in der Wohnung

Gefragt am 25.09.2009 14:33 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Auszug wegen Schimmel in der Wohnung , 5 von 5 bei 1 Bewertungen In meiner Mietwohnung wurde massiver Schimmel zum ernsthaften gesundheitlichen Problem, ich muß ausziehen, habe einen 5 Jahres Mietvertrag bis Anfang 2011. Mußte 4 cbm Sachen schon wegwerfen, die anderen mit hohem Aufwand reinigen. Ich vermute, daß schon früher dem Vermie

In meiner Mietwohnung wurde massiver Schimmel zum ernsthaften gesundheitlichen Problem, ich muß ausziehen, habe einen 5 Jahres Mietvertrag bis Anfang 2011. Mußte 4 cbm Sachen schon wegwerfen, die anderen mit hohem Aufwand reinigen.

Ich vermute, daß schon früher dem Vermieter die Schimmelbelastung bekannt war, kann es aber schlecht nachweisen.

Der Schimmel ist dokumentiert durch baubiologisches Gutachten seitens des Vermieters. Ursache liegt in einem alten Kohlenkeller, der nicht belüftbar und von außen durch Feuchtigkeit belastet ist (Altbau mit schlechter Substanz und ohne Isolierung).

Mein Schaden liegt sicher bei über 50'000€ ohne den Verlust der Wohnung bewertet zu haben. Keine Versicherung zahlt.

Ich habe keine Lust mich auf langwierige Streitereien einzulassen. Dennoch: habe ich eine Chance auf Schadensersatz? Was müßte ich dafür tun?

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn und soweit der Vermieter für den Schaden verantwortlich ist, ist er auch zum Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens verpflichtet.

Hier sollten Sie in erster Linie die Miete angemessen mindern. Hier sind je nach Stärke des Schimmels um die 50 % Minderung angebracht. Teilen Sie dem Vermieter den Mangel (Schimmel) mit und kündigen Sie die Minderung an. Geben Sie dem Vermieter die Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen. Da er dies offensichtlich nicht realisieren wird, kann die Miete zeitnah und hier auch rückwirkend gemindert werden.

Hier können Sie den Mietvertrag gegebenenfalls auch fristlos kündigen, wegen des gravierenden Mangels.

Hinsichtlich der durch den Schimmel beschädigten Sachen sollten Sie dies zu Beweiszwecken dokumentieren und entsprechende Übersichten über die entstanden Schäden anfertigen. Dann sollten Sie den Vermieter schriftlich zur Zahlung des Schadensersatzes auffordern.

Sollte der Vermieter keine Zahlung leisten, sollten Sie sich eines Rechtsanwalts bedienen und den Vermieter durch diesen zur Zahlung auffordern lassen. Der Rechtsanwalt wird dann mit Ihnen auch erörtern, inwieweit hier eine Klage gegen den Vermieter Aussicht auf Erfolg verspricht.

Ob und inwieweit hier ein Vorgehen Aussicht auf Erfolg verspricht, kann nicht abschließend beurteilt werden. Anhand der vorhandenen Angaben wird sich der Vermieter aber nur schwerlich seiner Schadensersatzpflicht entziehen können.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: steffan.schwerin@hotmail.de

Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-steffan-schwerin.de

Nachfrage
Vielen Dank.
Sehr klar und verständlich.

Der Vermieter hat die 100%ige Minderung der Miete ab August bereits akzeptiert. Ich zahle nicht mehr, kann aber das Haus auch nicht mehr ungeschützt betreten. Kann ich die Umzugskosten auch geltend machen?

Der Schaden hat sich bei mir schon seit wenigstens anfangs des Jahres stark gesundheitlich beeinträchtigend bemerkbar gemacht. Sollte ich also für diesen Zeitraum, in dem ich das Haus noch zeitweilig genutzt habe, rückwirkend eine Minderung verlangen?

Die entscheidende Frage ist wohl, wie ich darstellen muß, kann, daß der Vermieter für den Schaden verantwortlich ist. Ich werde dokumentieren was ich kann. Was für Werte setze ich für weggeworfene Sachen ein? Neuerwerbswerte? Restwerte?

Gruß

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:

Die Umzugskosten können hier grundsätzlich auch als Schadenspositionen geltend gemacht werden.

Sie können auch eine rückwirkende Minderung geltend machen. Die Höhe richtet sich nach der Intensität der Beeinträchtigung und sollte im Rahmen von 50 % liegen, um kein Risiko einzugehen.

Für die beschädigten und zerstörten Sachen sind in der Regel die Zeitwerte anzusetzen. Es können aber auch Neuerwerbswerte angesetzt werden. Dies hängt unter anderem davon ab, inwieweit man hier noch nachweisen kann, was die Sachen mal gekostet haben und inwieweit sich auch der Wert ermitteln lässt. Bei den bereits entsorgten Sachen wird es schwer mit der Beweisführung.

Sobald Sie hier einen Anwalt beauftragen, wird dieser mit Ihnen alle relevanten Maßnahmen besprechen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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