Kategorie: Medizinrecht |
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Frage: Gegenseitiges Recht bei Krankheit |
| Gefragt am 23.05.2011 12:02 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
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Mein Lebensgefährte und ich wollen uns gegenseitig das Recht für Ärzteauskunft und Krankenbesuch erteilen,müssen wir das durch einen Rechtsanwalt machen ??? |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Sie können sich gegenseitig eine schriftliche Vollmacht für den Krankheitsfall ausstellen. Hierin kann geregelt werden, dass dem Bevollmächtigten ein uneingeschränktes Besuchs- und Auskunftsrecht zusteht und die Ärzte insoweit von Ihrer Schweigepflicht befreit werden. Hierfür ist nicht zwingend ein Rechtsanwalt bzw. Notar erforderlich, auch eine selbst erstellte Vollmacht ist grundsätzlich wirksam. Idealerweise sollte Sie vor Zeugen erteilt werden, die ebenfalls unterzeichnen. Allerdings bietet eine notarielle Beurkundung natürlich die höhere Rechtssicherheit und unterliegt in der Praxis auch weniger Zweifeln. Insbesondere wenn noch weitere Befugnisse des Bevollmächtigten im Krankheitsfall geregelt werden sollen (z.B. Einwilligung in OP, Verlegung in ein anderes Krankenhaus etc.), ist die Investition in einen Notar empfehlenswert. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen |
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