Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Medizinrecht

Frage: Dermatologie - geschützter Begriff?

Gefragt am 23.07.2009 17:08 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026

Ich würde gern in Erfahrung bringen, ob der Begriff "Dermatologie" in Deutschland geschützt ist bzw. nur exklusiv von Ärzten verwendet werden darf.

Konkret geht es darum, dass ich in meiner Eigenschaft als Heilpraktiker chinesische Dermatologie in England an einem privaten Institut für chinesische Medizin (keine offizielle Uni) studiert habe und nun auch diesen Begriff, d.h. "Chinesische Dermatologie" auf meiner Homepage, Visitenkarte etc. verwenden möchte.

Nun wurde mir vom Amtsarzt gesagt, dieser Begriff (Dermatologie) dürfe nur von Ärzten, nicht aber von Heilpraktikern verwendet werden. Ich finde dies fraglich, zumal Dermatologie auch in der Ausbildung zum Heilrpaktiker eine Rolle spielt und auch in der Amtsarztprüfung für Heilprakitker gefragt werden kann. Des Weiteren möchte ich den Begriff nur zusammen mit dem Begriff "chinesisch" als Abgrenzung verwenden.

Ich bitte um Beantwortung unter Bezugnahme auf einschlägige Quellen, Gesetze, Entscheidungen etc.

Vielen Dank

Weitere Fragen zum Thema "Medizinrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Medizinrecht!
Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Bei der Bezeichnung „Dermatologe“ handelt es sich um eine geschützte Berufsbezeichnung, die nur von einem Arzt verwendet werden darf.

Bei der Dermatologie hingegen handelt es sich um ein medizinisches Fachgebiet bzw. eine abgeleitete griechische Bezeichnung, die auch von Naturheilpraktikern angeführt werden darf, sofern diese auch auf diesem Gebiet tätig sind.

Wenn Sie also auch dem Gebiet der chinesischen Dermatologie ausgebildet wurden in England, können Sie dies auch grundsätzlich so anführen. Sie sollten noch einen Hinweis im Impressum machen, dass die Ausbildung in England erfolgte und wo diese genau erfolgt ist.

Ansonsten sehe ich keine Probleme für Ihr Vorhaben.
Gesetzlicher Hinweise bedarf es nicht, da es kein Gesetz gibt, welches einem Heilpraktiker, der auf dem Gebiet der Dermatologie tätig ist und die nachweisliche Befähigung hierzu hat, das Werben bzw. Präsentieren mit hiermit zu untersagen.

Es gibt sogar dermatologische Literatur für Heilpraktiker (so etwa das Buch „Dermatologie für Heilpraktiker und Heilberufe“ von Beate Rossbach aus dem Sonntag Verlag), was wiederum zeigt, dass es insoweit keine Probleme geben kann, da die entsprechenden Verlage dann schon längst von Ärztevereinigungen oder dergleichen abgemahnt worden wären.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

Weitere Fragen zum Thema "Medizinrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Medizinrecht!