Kategorie: Medienrecht |
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Frage: Prüfung Passage der AGB |
| Gefragt am 11.10.2009 13:32 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Sehr geehrte Damen u. Herren, als Kreativagentur haben wir uns über die AGB (nachfolgende Passage) das Recht gesichert, im Falle einer Wettbewerbspräsentation auch die Präsentationen der Mitbewerber zur Ansicht zu erhalten. Welche Handhabe haben wir, wenn der Kunde uns diese nicht überlassen möchte? |
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Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender, Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich entsprechend § 305 BGB um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der Anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt. Diese werden jedoch nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen hat und diese die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, haben Sie hinsichtlich der Regelungen der AGB, wie bei jeder anderen Vertragsbestimmung auch, einen -notfalls gerichtlich geltend zu machenden – Anspruch auf Erfüllung. In Ihrem Fall haben Sie gegenüber Ihrem Kunden daher einen Anspruch darauf, dass er Ihnen innerhalb von drei Werktagen die entsprechenden Informationen über den Mitbewerber zukommen lässt. Tut er dies nicht, müssen Sie ihn gerichtlich auf Erfüllung in Anspruch nehmen, wobei jedoch zuvor natürlich in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob die AGB wirksam Vertragsbestandteil geworden sind. Dies ist im Rahmen dieser Online-Rechtsberatung leider nicht möglich. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe mit freundlichen Grüßen RA Michael Vogt
Nachfrage Rückantwort |
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