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Kategorie: Medienrecht

Frage: Prüfung Passage der AGB

Gefragt am 11.10.2009 13:32 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Prüfung Passage der AGB , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen u. Herren, als Kreativagentur haben wir uns über die AGB (nachfolgende Passage) das Recht gesichert, im Falle einer Wettbewerbspräsentation auch die Präsentationen der Mitbewerber zur Ansicht zu erhalten. Welche Handhabe haben wir, wenn der Kunde uns diese nicht &uu

Sehr geehrte Damen u. Herren, als Kreativagentur haben wir uns über die AGB (nachfolgende Passage) das Recht gesichert, im Falle einer Wettbewerbspräsentation auch die Präsentationen der Mitbewerber zur Ansicht zu erhalten. Welche Handhabe haben wir, wenn der Kunde uns diese nicht überlassen möchte?

MfG

Hier die Passage der AGB:

§X. Teilnahme an Wettbewerbspräsentation / Agenturpitch

Die Agentur kann nach Abstimmung einer Aufwandsentschädigung, bzw. eines „Pitch-Honorars“, mit einer Wettbewerbspräsentation – einem sog. „Pitch“ beauftragt werden. Der Kunde erhält in keinem Fall die Nutzungs- oder Verwertungsrechte an den Arbeitsergebnissen und Ideen der Beitragspräsentation. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Agentur für die Wettbewerbspräsentation ein Honorar erhalten hat oder ohne Vergütung arbeitet und präsentiert. Das Honorar für eine Wettbewerbspräsentation / einen Pich gilt lediglich als Aufwandsentschädigung. Nutzungsrechte können daher ausschließlich in Form von separaten Folgeaufträgen außerhalb der Wettbewerbspräsentation an den Kunden übertragen werden.

Für den Fall, dass die Agentur den Wettbewerb verliert, bzw. eine andere Agentur den Zuschlag erhält, so hat die Agentur das Recht, nach Abschluss des Wettbewerbs die Namen (und Kontaktdaten) der teilnehmenden Agenturen zu erfahren. Die Agentur hat ebenfalls das Recht, die Beiträge und Wettbewerbspräsentationen der teilnehmenden Wettbewerber (in Kopie oder elektronisch) unmittelbar nach Mitteilung über das Ergebnis des Wettbewerbs einzufordern. Der Kunde hat der Agentur die angeforderten Informationen spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Bekanntgabe des Wettbewerbsergebnisses zu übersenden. Die Namen der Teilnehmer sowie auch die Beiträge und Präsentationen werden von der Agentur streng vertraulich behandelt.

Die Agentur kann mit Hilfe der Namen sowie auch der Wettbewerbspräsentationen / Beiträge der Mitbewerber auswerten und auch künftig überwachen, ob Arbeitsergebnisse der Agentur vom Kunden und oder anderen Wettbewerbsteilnehmern widerrechtliche Verwendung oder Verwertung finden.

Im Falle eines Verstoßes gegen die Nutzungs- und Urheberrechte der Agentur steht der Agentur durch den Kunden eine angemessene Entschädigung zu. Als Entschädigung ist sodann eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- EUR an die Agentur zahlbar. Zudem werden die entsprechenden, bzw. betreffenden Leistungen / Arbeiten und Nutzungsentgelte nach dem jeweils aktuell gültigen Tarifvertrag für Designleistungen (AGD) nachträglich und ggf. auch rückwirkende in Rechnung gestellt.

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Antwort

Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich entsprechend § 305 BGB um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der Anderen bei Abschluss eines Vertrages stellt.

Diese werden jedoch nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen hat und diese die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, haben Sie hinsichtlich der Regelungen der AGB, wie bei jeder anderen Vertragsbestimmung auch, einen -notfalls gerichtlich geltend zu machenden – Anspruch auf Erfüllung.

In Ihrem Fall haben Sie gegenüber Ihrem Kunden daher einen Anspruch darauf, dass er Ihnen innerhalb von drei Werktagen die entsprechenden Informationen über den Mitbewerber zukommen lässt.

Tut er dies nicht, müssen Sie ihn gerichtlich auf Erfüllung in Anspruch nehmen, wobei jedoch zuvor natürlich in jedem Einzelfall geprüft werden müsste, ob die AGB wirksam Vertragsbestandteil geworden sind. Dies ist im Rahmen dieser Online-Rechtsberatung leider nicht möglich.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Vogt, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Der von Ihnen beschriebene Anspruch ist ja bereits in den AGBs definiert. Diese waren auch Bestandteil des eingegangenen Vertrages. Ich habe meine Frage vielleicht nicht konkret genug formuliert. Denn eigentlich ging es mir genau darum, über die Frage zu erfahren, ob diese Passage wirksam ist. Halten Sie die Passage denn für Wirksam? Könnte die betreffende Mitbewerberagentur ggf. einen Anspruch haben, die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse an uns durch den Kunden zu verweigern? Vielen Dank u. viele Grüße...

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

aus meiner Sicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Geltung der Passage hinsichtlich des Herausgabeanspruchs sprechen könnten. Etwas anderes könnte jedoch hinsichtlich der verlangten Vertragsstrafe gelten, was jedoch hier nicht weiter zu prüfen war.

Sofern die Mitbewerberagentur mit Ihrem Kunden vertraglich vereinbart hat, dass er zur Herausgabe der Präsentation nicht berechtigt ist, kann er die Ihnen gegenüber bestehende Verpflichtung nicht erfüllen.

In diesem Fall käme dann allerdings ein entsprechender Schadensersatzanspruch in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

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