Kategorie: Medienrecht |
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Frage: Entziehungsbeschluss nach § 18 Wohnungseigentumsgesetz |
| Gefragt am 14.11.2009 21:03 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Die Eigentümergemeinschaft hat einen Entzeihungbeschluss gegen mich gefasst, weil mein Mieter ein unerträgliches |
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Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender, Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten: Beschlüsse der Eigentümerversammlung können entsprechend § 43 Abs. 1 WEG innerhalb eines Monats vor dem örtlich für das Grundstück zuständigen Amtsgericht angefochten werden. Hierbei ist jedoch im Falle der Entziehung des Wohneigentums nach § 18 WEG zu berücksichtigen, dass aufgrund dieser Anfechtung durch das Gericht nur überprüft wird, ob der Beschluss rein formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit, d.h. die Frage, ob Sie sich tatsächlich einer schweren Pflichtverletzung schuldig gemacht haben, die zum Entzug des Eigentums berechtigt, wird in diesem Anfechtungsverfahren dagegen nicht geprüft. Diese Frage wird vielmehr in dem nach § 51 WEG zu führenden Eigentumsentziehungsprozess geführt, der jedoch nicht von Ihnen, sondern von den anderen Miteigentümern angestrengt werden muss, wenn Sie nicht freiwillig Ihr Wohnungseigentum veräußern. Ob Sie in Ihrem Fall den Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgreich anfechten können, kann im Rahmen dieser Online-Erstberatung leider nicht abschließend geklärt werden. Dass die nach § 24 WEG zu erfolgende schriftliche Ladung zur Eigentümerversammlung nicht Ihnen, sondern dem zum Empfang derartiger Einladungen bevollmächtigten Verwalter von Ihnen zugegangen ist, wird für sich betrachtet leider noch keine Basis für eine erfolgreiche Anfechtung des Beschlusses darstellen. Zusammenfassend möchte ich Ihnen daher empfehlen, möglichst kurzfristig einen ortsansässigen Kollegen mit Ihrer weiteren Vertretung zu beauftragen. Dieser kann dann unter abschließender Klärung des Sachverhalts abschätzen, ob hier eine Anfechtung des Beschlusses erfolgen oder aus Kostengründen die Einleitung des Eigentumsentziehungsverfahrens abgewartet werden sollte. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Sonntag und verbleibe mit freundlichen Grüßen RA Michael Vogt |
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