Kategorie: Markenrecht |
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Frage: Markenpatent |
| Gefragt am 19.02.2010 20:10 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Rechtsanw& Claudia Mölleken (Profil ansehen)
Fragesteller:
Frage: Markenpatent Einsatz: 2000 Sehr geehrte Damen und Herren, ich besitze eine Autowerkstatt und habe den Firmennamen meines Vaters übernommen (Name seit 1978) und habe dies auch patentieren lassen. Der Name "ISKU" ist aber in der Nizza Klasse 35 von der Möbelfirma ISKU in Finnland seit 2004 patentiert. ISKU ist aber auch eine Stadt in Finnland. Bei der online Recherche wipo.int Madrid steht aber das der Name ISKU nicht in Deutschland geschützt ist. Auszug aus dem Madrid Protokoll: (832)BG,BY,CH,CN,EE,HR,IS,JP,LT,LV,NO,RO,RU,TR,UA,US (527)US Auch in der DPMA Patent sind die Finnen nicht vertreten. Jetzt möchten Sie aber das ich völlig auf die Klasse 35 verzichte. Meine Firma hat aber nichts mit Möbeln zu tun. Darf ich nicht mit meiner Marke für Autoreparatur werben? Wie sieht die Rechtslage aus? Mit freundlichem Gruß K.Kurt Antwort Diese Frage wurde noch nicht beantwortet. Sehr geehrter Fragensteller, Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten: Gemäß §§ 4 und 14 des MarkenG hben Sie mit der Entstehung des Markenschutzes durch Eintragung (§ 4 MarkenG) das ausschließliche Recht an dieser Marke (§ 14 MarkenG). . § 4 Entstehung des Markenschutzes Der Markenschutz entsteht 1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register, 2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder 3. durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke. Zuständig für die Marken in Deutschland ist das DPMA (§ 56 MarkenG). Sie teilten ja mit, dass Sie seit 1978 das Unternehmen von Ihrem Vater übernommen haben. Falls der Ihr entscheidende Name bereits patentiert war, bevor das Möbelunternehmen in Finnland den Namen hat patentieren lassen, hat sicherlich der von Ihnen eingetragene Name, falls es sich um denselben Namen handelt wie bezüglich des schwedischen Möbelunternehmens, den Vorrang. Weiterhin habe ich Ihrer Homepage entnommen, dass Ihr Unternehmen sich Isku-Autoservice nennt. Das bedeutet, dass sich der Namen bereitsn deshalb von dem finnischen Unternehmen nunterscheidet und keinerlei Verwechselungsgefahrt besteht. Gemäß § 4 des MarkenG gewährt dern Erwerb des Markenschutzes dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, 2. ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder 3. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. (3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt, 1. das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, 2. unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, 3. unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, 4. unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, 5. das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. (4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, 2. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder 3. Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen, wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre. (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte. (7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden. Insofern dürften entsprechend Ihren bisherigen Ausführungen keinerlei Bedenken bezüglich der Werbung mit Ihrer Marke, bzw. Ihrem Firmennamen als Autoservice bestehen. Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung. Sie haben auf jeden Fall die Möglichkeit, mich telefonisch oder per Email bezüglich einer ausführlicheren Auskunft wie folgt zu kontaktieren: Rechtsanwältin Claudia Mölleken Lahnstr. 20 51105 Köln Telnr. 0221-9991788 0221-834462 nc-moellecl2@netcologne.de |
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