Kategorie: Markenrecht |
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Frage: Markennutzung durch andere Firmen |
| Gefragt am 03.07.2009 11:03 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank für Ihre Anfrage! Wenn Sie die betreffenden Wortmarken geschützt haben und diese ohne Ihre Erlaubnis von einem anderen Unternehmen verwendet werden, sei es für Werbung, sei es im Domainnamen oder ähnliches, so stellt dies einen Markenrechtsverstoß dar, den Sie als Markenreetsinhaber Entsprechende verfolgen können. In diesem Zusammenhang stehen Ihnen gegenüber der betreffenden Person/Firma auskunfts-, Schadensersatz- sowie Unterlassungsansprüche zu. Diese Ansprüche, insbesondere der Unterlassungsanspruch, werden zunächst außergerichtlich im Wege einer Abmahnung geltende gemacht. Im Fall einer berechtigten Abmahnung, also wenn nachweisbar ein Verstoß gegen Ihre Markenrechte vorliegt, haben Sie einen Rechtsanspruch gegen die Gegenseite auf Erstattung Ihrer Anwaltskosten. Ich würde Ihnen empfehlen, bei Verdacht auf Markenrechtsverstoß einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen, damit dieser dann eine Abmahnung geltend machen kann und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche für Sie zunächst außergerichtlich erwirken kann. Sehr gerne würde meine Kanzlei, die auf diesem gebiet über weitreichende Erfahrungen verfügt, Ihnen insoweit behilflich sein, den hier geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Falle einer Beauftragung vollständig anrechnen. Nur in den seltensten Fällen landen solche Konstellationen vor Gericht, überwiegend findet in der Praxis eine außergerichtliche Einigung statt. Es könnte auch vor der Eintragung gem. § 4 Nr. 2 MarkenG ein Markenrechtsschutz zu ihren Gunsten entstanden sein, der Sie gegenüber dem unberechtigten Markenrechtsverletzer zu den eben aufgezeigten Schritten berechtigen würde. Gem. § 4 Nr.2 MarkenG entsteht Markenschutz nämlich auch ohne Eintragung durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat. Ob diese Geltung bei Ihnen erlangt wurde vor Eintragung, vermag ich aus der ferne leider nicht abschließend zu beurteilen. Nach Eintragung haben Sie gegen den Markenrechtsverletzer auf jeden Fall die oben aufgezeigten Rechte. Wenn es leicht abgewandelt geschrieben wird, wird voraussichtlich eine Verletzung des Markenrechtsschutzes ausscheiden. Dies ist aber eine Einzelfallfrage, die so nicht abschließend beurteilt werden kann, da dann die konkrete Abwandlung (z.B. nur ein Buchstabe ausgetauscht) mit der geschützten Marke konkret verglichen werden müsste. Dies ist insbesondere bei markenrechtlichen Streitigkeiten um Domainnamen von höchster Bedeutung und bereits ausgiebig durch die Rechtsprechung entschieden. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein schönes Wochenende! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/57774 |
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