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Kategorie: Markenrecht

Frage: ich möchte etwas beim patentamt schützen lassen

Gefragt am 14.09.2009 14:05 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021

hallo und danke im voraus.
als generelle frage habe ich folgendes, sagen wir mal als beispiel, ich möchte ein aufblasbares auto (als kinderspielzeug zum besipiel) weltweit patentrechlich schützen lassen. und vorausgesetz es gibt noch keines und die besonderheit wäre in dem fall, das es eben aufblasbar ist.
1. frage: geht das?
2. frage: was ist einzureichen (ist das ne marke oder was muß beim patenamt für eine weltweiten schutz beantragt werden?)
3. frage: muß ich eine bauzeichnung/muster einreichen?

ich erbitte höflichst bitte keine auszüge aus irgendwelchen abhandlungen mir als antwort reinzukopieren und zu senden, sondern bitte klar und einfach antworten, so dass ich das auch verstehen kann.

vielen dank

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

klar und deutlich:

Patentschutz für Ihr aufblasbares Auto werden Sie nicht erhalten, denn §1 PatG normiert, was patentierbar ist:

"Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind."

Etwas aufzublasen stellt, keine neue Technik dar. Patentschutz - egal, ob national oder international - ist daher für Ihre Idee nicht zu erhalten.

In Betracht kämen allenfalls Schutzrecht nach Markenrecht und Geschmack-/Gebrauchsmuterrecht.

Für den Schutz nach dem GeschmMG ist nach § 2 Voraussetzung:

(1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
(2) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
(3) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt.

Ob Ihr Vorhaben als Geschmacksmuster schützbar ist, vermag ich aus der Ferne nicht zu beurteilen. Hier wäre eine Sichtungskontrolle notwendig. Für eine Anmeldung ist die Vorlage von Zeichnungen/Skizzen notwendig.

Ebenfalls können Sie sich - für den Fall, dass Ihre Idee nach dem GeschmMG schützbar sein sollte - für Ihre Idee eine Marke eintragen lassen. Es gibt hier Wort und Bildmarken.

Zuständig für die Schutzbestellung ist das deutsche Patent- und Markenamt in München (www.dpma.de). An dieses müssen Sie sich für die Eintragung wenden. Sie erhalten hier die notwendigen Antragsformulare auch zum Download. Den Internationalen Schutz können Sie zwar auch über das Amt vornehmen, jedoch setzt ein rechtssicherer Antrag auch immer voraus, dass nicht "das Gleiche" schon in einem anderen Land geschützt ist. Eine solche Recherche ist zeitaufwändig, es gibt aber kommerzielle Anbieter für solche Recherchen, auch das dpma recherchiert gegen Gebühr.

Ich erlaube mir, an dieser Stelle die Gebührenordnung des dpma anzugeben, damit Sie sich einen Überblick über die Kosten machen können.

Gebühren für GeschmM:

Anmeldegebühr 40,00 Euro

Recherchegebühr(für Eintragung nicht unbedingt erforderlich) 250,00 Euro

Aufrechterhaltungsgebühr nach 3 Jahren 210,00 Euro
Aufrechterhaltungsgebühr nach 6 Jahren 350,00 Euro Aufrechterhaltungsgebühr nach 8 Jahren 530,00 Euro
Löschungsantrag 300,00 Euro

Gebühren für die Markeneintragung:

(Hinweis: Die Eintragung der Marke erfolgt für verschieden Waren und Dienstleistungen, die Sie beim Antrag angeben müssen, und wiederum in Klassen eingeteilt sind)

Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) 300,00 Euro

Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) 290,00 Euro

Klassengebühr bei Anmeldung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) 100,00 Euro

Beschleunigte Prüfung der Anmeldung 200,00 Euro

Verlängerungsgebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) 750,00 Euro

Klassengebühr bei Verlängerung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) 260,00 Euro

Widerspruchsgebühr 120,00 Euro

Löschungsgebühr wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse 300,00 Euro
Löschungsgebühr wegen Verfalls 100,00 Euro

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten nutzen Sie die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
ja vielen dank,
1 frage: also ist der werdegangso , das ich ein gemschmacksmuster anmelden mu? beim patentamt, ist das so richtig?

2. frage: erst danach wenn dem stattgegeben wurde kann ich dann noch für den Fall, dass meine idee nach dem GeschmMG schützbar sein sollte eine marke eintragen lassen. sie schreiben mir hier es gäbe wort,- und bildmarken. was davon müßte ich denn beantragen wortmarke oder bildmarke??

danke schön
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Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihren Fragen:

1 frage: also ist der werdegangso , das ich ein gemschmacksmuster anmelden mu? beim patentamt, ist das so richtig?

Sie müssen kein Geschmacksmuster anmelden. Wenn Sie das aber so wollen, dann ist das Patentamt in München die richtige Stelle dafür.


2. frage: erst danach wenn dem stattgegeben wurde kann ich dann noch für den Fall, dass meine idee nach dem GeschmMG schützbar sein sollte eine marke eintragen lassen. sie schreiben mir hier es gäbe wort,- und bildmarken. was davon müßte ich denn beantragen wortmarke oder bildmarke??

Sie können sich auch schon vorher eien Marke eintragen lassen und brauchen nicht erst warten, bis Ihr Geschmacksmuster eingetragen ist. Es handelt sich hier um zwei verschiedene Verfahren, die nicht voneinander abhängen.

Es gibt reine Wortmarken, reine Bildmarken und Marken, die aus Worten und Bildern bestehen. Für welche der drei Möglichkeiten Sie sich entscheiden, bleibt Ihnen überlassen. In dieser Entscheidung sind Ihnen keine Grenzen gesetzt.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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