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ich möchte etwas beim patentamt schützen lassen

Gefragt am 14.09.2009
14:05 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3986

 

hallo und danke im voraus.
als generelle frage habe ich folgendes, sagen wir mal als beispiel, ich möchte ein aufblasbares auto (als kinderspielzeug zum besipiel) weltweit patentrechlich schützen lassen. und vorausgesetz es gibt noch keines und die besonderheit wäre in dem fall, das es eben aufblasbar ist.
1. frage: geht das?
2. frage: was ist einzureichen (ist das ne marke oder was muß beim patenamt für eine weltweiten schutz beantragt werden?)
3. frage: muß ich eine bauzeichnung/muster einreichen?

ich erbitte höflichst bitte keine auszüge aus irgendwelchen abhandlungen mir als antwort reinzukopieren und zu senden, sondern bitte klar und einfach antworten, so dass ich das auch verstehen kann.

vielen dank

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 14.09.2009
14:05 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 14.09.2009
14:30 Uhr

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Beantwortet am 14.09.2009 14:30 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3986

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Markenrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

klar und deutlich:

Patentschutz für Ihr aufblasbares Auto werden Sie nicht erhalten, denn §1 PatG normiert, was patentierbar ist:

"Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind."

Etwas aufzublasen stellt, keine neue Technik dar. Patentschutz - egal, ob national oder international - ist daher für Ihre Idee nicht zu erhalten.

In Betracht kämen allenfalls Schutzrecht nach Markenrecht und Geschmack-/Gebrauchsmuterrecht.

Für den Schutz nach dem GeschmMG ist nach § 2 Voraussetzung:

(1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
(2) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
(3) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist ...



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