Kategorie: Markenrecht |
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Frage: ich möchte etwas beim patentamt schützen lassen |
| Gefragt am 14.09.2009 14:05 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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hallo und danke im voraus. |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
klar und deutlich: Patentschutz für Ihr aufblasbares Auto werden Sie nicht erhalten, denn §1 PatG normiert, was patentierbar ist: "Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind." Etwas aufzublasen stellt, keine neue Technik dar. Patentschutz - egal, ob national oder international - ist daher für Ihre Idee nicht zu erhalten. In Betracht kämen allenfalls Schutzrecht nach Markenrecht und Geschmack-/Gebrauchsmuterrecht. Für den Schutz nach dem GeschmMG ist nach § 2 Voraussetzung: (1) Als Geschmacksmuster wird ein Muster geschützt, das neu ist und Eigenart hat. (2) Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist. Muster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. (3) Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt. Ob Ihr Vorhaben als Geschmacksmuster schützbar ist, vermag ich aus der Ferne nicht zu beurteilen. Hier wäre eine Sichtungskontrolle notwendig. Für eine Anmeldung ist die Vorlage von Zeichnungen/Skizzen notwendig. Ebenfalls können Sie sich - für den Fall, dass Ihre Idee nach dem GeschmMG schützbar sein sollte - für Ihre Idee eine Marke eintragen lassen. Es gibt hier Wort und Bildmarken. Zuständig für die Schutzbestellung ist das deutsche Patent- und Markenamt in München (www.dpma.de). An dieses müssen Sie sich für die Eintragung wenden. Sie erhalten hier die notwendigen Antragsformulare auch zum Download. Den Internationalen Schutz können Sie zwar auch über das Amt vornehmen, jedoch setzt ein rechtssicherer Antrag auch immer voraus, dass nicht "das Gleiche" schon in einem anderen Land geschützt ist. Eine solche Recherche ist zeitaufwändig, es gibt aber kommerzielle Anbieter für solche Recherchen, auch das dpma recherchiert gegen Gebühr. Ich erlaube mir, an dieser Stelle die Gebührenordnung des dpma anzugeben, damit Sie sich einen Überblick über die Kosten machen können. Gebühren für GeschmM: Anmeldegebühr 40,00 Euro Recherchegebühr(für Eintragung nicht unbedingt erforderlich) 250,00 Euro Aufrechterhaltungsgebühr nach 3 Jahren 210,00 Euro Aufrechterhaltungsgebühr nach 6 Jahren 350,00 Euro Aufrechterhaltungsgebühr nach 8 Jahren 530,00 Euro Löschungsantrag 300,00 Euro Gebühren für die Markeneintragung: (Hinweis: Die Eintragung der Marke erfolgt für verschieden Waren und Dienstleistungen, die Sie beim Antrag angeben müssen, und wiederum in Klassen eingeteilt sind) Anmeldegebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) 300,00 Euro Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) 290,00 Euro Klassengebühr bei Anmeldung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) 100,00 Euro Beschleunigte Prüfung der Anmeldung 200,00 Euro Verlängerungsgebühr (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen) 750,00 Euro Klassengebühr bei Verlängerung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) 260,00 Euro Widerspruchsgebühr 120,00 Euro Löschungsgebühr wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse 300,00 Euro Löschungsgebühr wegen Verfalls 100,00 Euro Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten nutzen Sie die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
Nachfrage Rückantwort |
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