Kategorie: Markenrecht |
|---|
Frage: Dekoration von Markengetränken als Werbegeschenk |
| Gefragt am 01.11.2011 14:35 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
|
Wir möchten, wie es unter www.jouwheineken.nl zu sehen ist, privaten und gewerblichen Kunden die Möglichkeit bieten, Getränkeflaschen ihrer Wahl mit selbstgestalteten und von uns hergestellten Schrumpfsleeve-Etiketten zu dekorieren. Der private Kunde kauft die gewünschten Flaschen im Einzelhandel und bekommt von uns die Sleeves mit einer Vorichtung, die es ihm ermöglicht, die Flasche zu Hause in der Küche zu dekorieren. Ab Auflagen von 240 Flaschen kann der gewerbliche Kunde bei Getränkehändlern die Flaschen kaufen und uns den Auftrag erteilen, die Sleeves mit seinem Motiv herzustellen und im Lohn auf seine Flaschen zu schrumpfen. Die original Etiketten bleiben unter dem Sleeveetikett und das Sleeve erhält einen Aufdruck, dass es an einer Perforation aufgerissen und entfernt werden kann, bevor die Flasche in den Pfandkreislauf zurückgegeben wird. Darf ein Markengetränk in der beschriebenen Weise als Geschenk verwendet werden? |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Markenrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: Kein sachlich und kaufmännisch betrachtet halte ich Ihre Idee für eine sehr schöne Idee und eine gewisse Marktlücke. Sie haben hier schon von vornherein den richtigen Aspekt angesprochen. Es könnte nämlich in markenrechtlicher Hinsicht Probleme geben. Dieses möchte ich Ihnen nachfolgend gerne erläutern: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wird im Endeffekt eine Originalflasche mit einem Originallogo von ihnen modifiziert und zwar im gewerblichen Zusammenhang (Sie bieten die Leistungen ja gegen Entgelt an). Ob Sie die Flaschen selber besorgen oder von den Kunden sich geben lassen ist insoweit nicht von Bedeutung. Die Frage ist also, ob eine solche Modifizierung ohne Zustimmung des Markeninhabers ( vor dem Hintergrund, dass die ursprüngliche Marke noch erkennbar ist aufgrund des Logos) zulässig ist. Hier muss ich Ihnen leider mitteilen, dass das Vorhaben vorsätzlich Markenrechte verletzen könnte, so dass ich Ihnen hier von leider abraten muss. Ausgangslage ist § 24 Abs. 2 MarkenG. Ich habe Ihnen diese Vorschrift zum besseren Nachvollziehen nachfolgend beigefügt: § 24 MarkenGErschöpfung (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Diese Vorschrift besagt im Kern, dass zum Beispiel wenn sie Markenware veräußern, dass sie die Ware auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Markeninhabers (oder sogar entgegen dessen Zustimmung) beim Namen nennen und das entsprechende Logo zeigen dürfen. Eine Einschränkung gibt es aber nach § 24 Abs. 2 MarkenG. Dort heißt es sinngemäß,dass eine freie Verwendung ohne Zustimmung des Markeninhabers (Ihr Vorhaben könnte nämlich als erneutes In-den-Verkehrbringen gegenüber Endkunden und somit als markenrechtlich relevante Handlung gewertet werden) dann nicht zulässig ist, „wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen VERÄNDERT oder verschlechtert ist.“ Hier liegt auf jeden Fall eine Veränderung vor. Im Ergebnis muss ich Ihnen daher leider abraten, dass das Markenlogo noch sichtbar ist. Es müssten also alle Elemente, die auf die entsprechende Marke hinweisen, entfernt werden (zum Beispiel Logos, Beschriftungen etc.). Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Markenrecht!
