Kategorie: Internet-,Computerrecht |
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Frage: Suchmaschinenoptimierung |
| Gefragt am 21.08.2011 12:32 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1018 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
wir Juristen unterscheiden zwischen Werkverträgen (§§631 ff BGB) und Dienstverträgen (§§ 611 ff BGB). Bei Werkverträgen ist ein bestimmter Erfolg geschuldet. Bei Dienstverträgen ist nur eine bestimmte Tätigkeit geschuldet, ohne dass ein Erfolg eintreten muss. Suchmaschinenoptimierung ist zunächst eine Dienstleistung. Es wird eine Handlung geschuldet, die das Ranking bei bestimmten Suchmaschinen verbessern soll, ohne dass ein Erfolg garantiert werden kann. Denn ob ein Erfolg eintritt, hängt nicht nur vom eigenem Handeln sondern auch vom Handeln der Konkurrenten ab. Wenn diese ihre Webseiten ebenfalls optimieren, kann der Erfolg der eigenen Optimierung auch darin liegen, dass sich die Suchergebnisse nicht weiter verschlechtern. Deshalb gibt es bei den Verträgen zur Optimierung bei Suchmaschinen grundsätzlich kein Geld zurück, wenn der gewünschte Erfolg nicht eintritt. Die einzige Ausnahme ist, wenn ein bestimmter Erfolg (Beispiel ein bestimmter Platz im Ranking bei Google oder einer anderen Suchmaschine) garantiert wurde. Wenn eine solche Garantie ausdrücklich gegeben und nicht eingehalten wurde, haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung aber nur dann. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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