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Kategorie: Internet-,Computerrecht

Frage: Internetkauf, keine Treiber für Registrierkasse

Gefragt am 13.04.2011 15:17 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

Im Internet habe ich bei einem Händler eine neue Registrierkasse gekauft, die mit meinem Laptop verbunden werden sollte. Ich habe bezahlt, die Kasse kam und nach drei Tage langen Versuchen die Treiber zu installieren, kam bei einem Telefonat mit dem Händler heraus, dass die Kasse defekt war. Die Kasse wurde ausgetauscht (1 Woche später), die Treiber ließen sich aber weiterhin nicht installieren. Der Kassenhersteller sagt, es gibt keine Treiber für mein Betriebssystem (Vista 64 bit) und somit kann die Kasse mit meinem PC nicht arbeiten. Der Händler geht nicht mehr ans Telefon, beantwortet keine E-Mail und meldete sich nicht nochmal bei mir, wie zugesagt. Ich habe dann die Kasse zu ihm zurückgeschickt und er hat die Annahme verweigert, beantwortet auch weiterhin keine Mail, keinen Anruf. WAS TUN? Ich wäre auch bereit die Kasse zu tauschen, aber er spricht nicht mit mir. Ich habe einen Laden aufgemacht und brauche dringend eine Kasse.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Das Problem ist, dass die Kasse grundsätzlich mangelfrei ist und damit keine Gewährleistungsansprüche bestehen.

Wäre die Kasse mangelhaft, könnten Sie Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen und letztlich auch vom Kauf zurücktreten.

In Ihrem Fall liegt die Besonderheit darin, dass lediglich Ihr PC nicht mit der Kasse kompatibel ist.

Das ist ein Problem, dass nicht in dem Verantwortungsbereich des Verkäufers liegt.

Nur dann, wenn aus der Artikelbeschreibung des Verkäufers deutlich wurde, dass die Kasse auch mit Ihrem Betriebssystem kompatibel ist, hat der Verkäufer eine Eigenschaft der Ware versprochen. Dann läge darin ein Mangel.

Gab es keine solche zusätzliche Beschreibung zu der Kasse kann dem Verkäufer kein Vorwurf gemacht werden.

Dann liegt es in seinem Ermessen, die Kasse umzutauschen oder nicht. Ein Rechtsanspruch besteht dann aber nicht.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage
in den AGB des Händlers steht jedoch, dass er innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen die Ware zurücknimmt. Wie verhält es sich dann? Die Woche, die verging, weil die Kasse defekt war, muss da ja abgezogen werden. Er antwortet ja jetzt aber nicht, so dass er selbst die Zeit verschleppt. Am 4. April habe ich erst eine funktionsfähige Kasse erhalten und ich kann belegen, dass er am 9. April die Annahme verweigert hat. Was kann ich jetzt tun?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Dabei handelt es sich um das gesetzliche Widerrufrecht von 14 Tagen.

Danach kann man binnen 14 Tagen die Ware ohne Angaben von Gründen zurückgeben.

Wenn Sie aber als Unternehmer gehandelt haben (oder haben Sie die Kasse für private Zwecke gekauft?) dann greift das Widerrufsrecht nicht. Sie konnten dann die Kasse nicht zurückgeben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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