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Kategorie: Internet-,Computerrecht

Frage: Evaluierungslizenz

Gefragt am 30.12.2011 15:12 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte eine Internetseite online stellen und dort Videos zur Konstruktion mit CAD Software anbieten.

Nun habe ich die Testversion von Autodesk Inventor herrutnergeladen und damit innerhalb der 30 Tage eine kleine Videoreihe erstellt.

Die konstruierten Teile dienen nur zur Demonstration der Funktionen in der Software.
Mit den konstruierten Teilen an sich, kann niemand wirtschaften.

In der Lizenzbestimmung zur CAD Software steht nun im Wortlaut \"und nur für Evaluierungszwecke\".



hier die vollstänge Lizenzbestimmung zur Testversion:
\"9. Evaluierungs-/Demo-/Test-Lizenz. Wenn Autodesk die Lizenzart in dem jeweiligen Lizenznachweis als „Demo-“, „Evaluierungs-“ oder „Test“-Version oder als Version „nicht zum Wiederverkauf“ („not for resale“) oder „NFR“-Version bezeichnet (jeweils eine „Evaluierungslizenz“), so ist es dem Lizenznehmer gestattet, eine Kopie der in dem jeweiligen Lizenznachweis bestimmten Version der Lizenzierten Materialien, vorbehaltlich bestimmter in Ziffer 6.3 (Betroffene Daten) beschriebener Funktionsbeschränkungen, auf Individualbasis auf einem (1) Computer zu Installieren und nur dem Personal des Lizenznehmers und ausschließlich zu Evaluierungszwecken das Aufrufen dieser Kopie der Lizenzierten Materialien zu gestatten, und zwar nur solange die Höchstanzahl an gleichzeitigen Autorisierten Benutzern nicht die Zahl eins (1) überschreitet und nur von der Arbeitsstätte des Lizenznehmers aus. Eine Evaluierungslizenz gilt für einen festen Zeitraum, der in dem jeweiligen Lizenznachweis angegeben ist. Falls dort kein derartiger Zeitraum angegeben ist, ist dieser Zeitraum dreißig (30) Tage ab Installation oder wie in sonstiger Weise von Autodesk schriftlich festgelegt.\"




Nun ist die Frage ob ich die erstellte Videoreihe, welche mit einer Evaluierungslizenz erstellt wurde online zum Verkauf anbieten darf.

Ich habe auf jeden Fall Interesse daran, die Kaufbereitschaft erstmal zu testen.




Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Ich wünsche Ihnen ein frohes neues Jahr.

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Nach ihrer Schilderung dürfen sie die Software nur zu Zwecken einer Evaluierung also zu Testzwecken benutzen.

Hierbei dürfen sie grundsätzlich lediglich die Funktionsweise der Software testen gegebenenfalls auch durch Mitarbeiter.

Der kommerzielle Einsatz der Software durch einen anschließenden Verkauf der entsprechenden Produkte geht aber weit über eine Evaluierung hinaus.

Sie dürfen also ihr Vorhaben so leider nicht ohne Rücksprache mit dem Lizenzinhaber durchführen.
Sie sollten und müssen also den Lizenzinhaber vorher um Erlaubnis fragen.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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