Kategorie: Internet-,Computerrecht |
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Frage: Darf man Savegames verkaufen ? Wer hat die Urheberrechte an Savegames ? |
| Gefragt am 28.02.2010 20:15 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
das kommt darauf an. Wenn die Savegame Datei gespielt werden kann, ohne dass das eigentliche Spiel gekauft werden muss, dann dürfte es sich nur um eine Bearbeitung nach § 23 UrhG handeln. Das Urheberrecht dürfte dann bei dem Hersteller des Spiels liegen. Denn dann ist die eigene Bearbeitung im Vergleich zu dem Werk des Spieleherrstellers geringfügig. Wenn man das Spiel braucht, um die Savegame Datei nutzen zu können, dann dürfte dies eine Frage des Einzelfalles sein. Das Urheberrecht liegt, dann beim Spieler, wenn dieser durch spielen ein neues Werk geschaffen haben, hinter dem das ursprüngliche Werk zur bloßen Anregung zurücktritt. Bei Spielen, die nur eine richtige Lösung haben, der es sich anzunähern gilt, dürfte dies nicht der Fall sein. Bei Spielen, bei denen die Zahl der Möglichkeiten bei jedem Spielzug steigt, besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Spielstand Ihr urheberrechtliches Werk ist. Beim Schach zum Beispiel hat man schon nach 5 Zügen mehrere Millionen Kombinationsmöglichkeiten. Wenn Sie dort eine Aufgabe „matt in 3 Zügen" kreieren, dann können Sie durchaus das Urheberrecht an diesem Spielstand erwerben. Wobei „Level frei geschaltet" wohl keine so große Leistung ist, dass das Werk des Spieleherstellers dahinter zur bloßen Anregung zurücktritt. Denn was gemacht werden muss, um ein bestimmtes Level frei zu schalten, wurde bei der Programmierung des Spieles schon durchdacht und ist daher Teil des urherrechtlich geschützten Werkes des Spieleherstellers. Das gilt besonders dann, wenn der Hersteller auch Lösungen verkauft, in denen steht, was man machen muss, um das Level frei zu schalten. Ein Indiz ist auch, ob der Spielstand nur an bestimmten Stellen abgespeichert werden kann. Dann spricht dies gegen ein Urheberrecht des Spielers. Kann dass Spiel dagegen zu jedem beliebigen Zeitpunkt gespeichert werden, spricht das dafür, dass der Spielstand eines Spiels mit sehr vielen unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten urhererrechtsfähig ist. Weil es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, ist die Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte unterschiedlich. Ein Savegame dass bei einem Gericht gerade noch als „freie Nutzung" nach § 24 UrhG durchgeht, an dem der Spieler das Urheberrecht hat, kann bei einem anderen Gericht als Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG gelten, an dem der Hersteller des Spieles noch das Urheberrecht hat. Von der Eröffnung eines Online-Shops für Savegames ist daher abzuraten. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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