Kategorie: Internationales Recht |
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Frage: Internet Kauf von Textilien |
| Gefragt am 18.09.2010 07:57 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Tobias Rösemeier (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt: Sie haben einen Kaufvertrag geschlossen. Soweit die gelieferte Textilie einen Mangel ausweist, stehen Ihnen die Rechte nach § 437 BGB zur Seite und zwar zunächst in Form der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB. Sie können also die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Verkäufer hat in diesem Zusammenhang die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen (§ 439 Abs. 2 BGB). Nach § 438 BGB verjähren Gewährleistungsansprüche erst nach zwei Jahren. Grundsätzlich haben Sie zwar zu beweisen, dass die Ware fehlerhaft ist und das dies bereits bei Übergabe der Fall war. Diezbezüglich greift nach § 476 BGB bei einem sogenannten Verbrauchgüterkauf (Kauf eines Verbrauchers bei einem Unternehmer)eine Beweislastumkehr innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf. Es gilt hier die gesetzliche Vermutung, dass die Ware somit bereits bei Übergabe fehlerhaft war (hier: keine ordentlichen Nähte). In Ihrem Fall ist es dann so, dass der Verkäufer beweisen müsste, dass das Kleidungsstück durch falsche Behandlung Ihrerseits beschädigt worden ist. Soweit also nach dem Kauf die 6 Monate noch nicht verstrichen sind, können Sie vom Verkäufer den Umtausch der mangelhaften Textilie verlangen. Er hat auch die damit einhergehenden Kosten zu tragen. Verweigert der Verkäufer weiterhin den Umtausch sollten Sie Ihn schriftlich nochmals, dann aber unter Fristsetzung und Androhung des Rücktritts vom Kaufvertrag auffordern, zu tauschen. Verstreicht diese Frist ergebnislos können Sie dann nach § 440 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Ich hoffe Ihnen, weitergeholfen zu haben. Gern können Sie auch noch eine Nachfrage stellen. Mit freundlichen Grüßen Tobias Rösemeier -Rechtsanwalt- |
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