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Kategorie: Internationales Recht

Frage: In Deutschland fuer eine Amerikanische Firma angestellt taetig

Gefragt am 18.08.2011 11:56 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) In Deutschland fuer eine Amerikanische Firma angestellt taetig , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Hallo - ich arbeite seit 1989 fur eine in Florida ansassige Firma. ich bin Deutscher mit Wohnort und Arbeitstatigkeit in Deutschland. Ich vertreibe Lebensmittel (Food Broker) an Kunden der amerikanischen Streitkrafte und Botschaften in Europa. Ich werde in US Dollar bezahlt und bezahle meine Steuern

Hallo - ich arbeite seit 1989 fur eine in Florida ansassige Firma. ich bin Deutscher mit Wohnort und Arbeitstatigkeit in Deutschland. Ich vertreibe Lebensmittel (Food Broker) an Kunden der amerikanischen Streitkrafte und Botschaften in Europa. Ich werde in US Dollar bezahlt und bezahle meine Steuern und Sozialabgaben in Deutschland. Ich habe keinen schriftlichen Arbeitsvertrag (oft ublich in den USA). Nach Beratung von dt. Rechtsanwalt verstehe ich was mir nach dt. Arbeitsrecht "zustehen" wurde. Ich bin 42, am langsten angestellt, habe vier Kinder unter 11 und zahle immer zu den "top producers", schon seit 22 Jahren, etc. Der Grund meiner Sorgen ist das unsere "kleine" Firma mit Sitz in Florida (400 Angestellte WW) von einer riesen Firma aus Kalifornien (30.000 Mitarbeiter) aufgekauft wurde. (Nach dt. Recht hatte ich automatisch ein Jahr Kundigungsfrist). die "neue" Firma ist beruchtigt durch Entlassungen Kosten zu sparen.

Aber jetzt die eigentlich Frage!
Was ist wen mir jetzt meine Firma einfach kundigt was nach amerikanischem Recht uberhaupt kein Problem ist. Wenn ich Gluck habe bekomme ich dort zwei Wochen Gehalt weiterbezahlt. Was musste ich tun wen die Firma mir einfach kein Scheck mehr schicken wurde? Wie konnte ich ein Urteil eines dt. Arbeitgerichts in den USA geltend machen? Unser Firma ist nur in Nordamerika tatig und hat ausser mir keine weiteren Angestellten ausserhalb . Vielleicht noch hilfreich zur Antwortfindung ist, das diese Firma zu 100% einer Investmentgruppe mit Sitz in London gehort. Obwohl diese bestimmt so aufgebaut ist - Profit Ja/Verantwortung Nein.

Ich ware echt sehr dankbar wenn sich hier jemand finden wurde der sich mit meinem Sachverhalt auskennen wurde. Alles Gute!

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Zunächst fällt auf, dass sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag haben. Dieses ist aber nicht weiter schlimm, da ein Arbeitsvertrag auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (also durch Vollzug des Arbeitsvertrages) geschlossen werden kann.

Am Vorliegen eines Arbeitsvertrages habe ich nach ihrer Schilderung keine Zweifel. In diesem Gesamtzusammenhang ist vielleicht noch interessant zu wissen, dass sie nach deutschem Recht einen Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben. Dieses aber nur am Rande.

Nun zu ihrer eigentlichen Frage:

Zu 1.Aber jetzt die eigentlich Frage! Was ist wen mir jetzt meine Firma einfach kundigt was nach amerikanischem Recht uberhaupt kein Problem ist. Wenn ich Gluck habe bekomme ich dort zwei Wochen Gehalt weiterbezahlt.

Die Ausgangsfrage zur Beurteilung dieser Frage ist, welches Arbeitsrecht hier anwendbar ist. In Betracht kommt deutsches Arbeitsrecht sowie amerikanisches Arbeitsrecht.

Grundsätzlich ist es möglich vertraglich eine so genannte Rechtswahl zu treffen. Dieses ist bei ihnen offensichtlich nicht geschehen,so dass gefragt werden muss, das Recht welchen Landes Anwendung findet, sofern hierüber keine ausdrückliche (und vor allem wirksame) Vereinbarung getroffen worden ist.

Grundsätzlich ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Tätigkeitsschwerpunkt des Arbeitnehmers liegt. Dieses ist bei ihnen eindeutig Deutschland. Somit ist ihr grundsätzlich deutsches Recht anwendbar, sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist.

Sofern Sie also gekündigt werden sollten, sollten Sie umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vor Ort mit der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung beauftragen und gegebenenfalls Kündigungsschutzklage zum zuständigen Arbeitsgericht erheben.

In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es eine so genannte Ausschlussfrist gibt. Die Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich nur innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung möglich.


Zu 2.Was musste ich tun wen die Firma mir einfach kein Scheck mehr schicken wurde?

In diesem Fall sollten Sie der Firma nachweisbar (per Einschreiben) eine angemessene Frist (etwa 10-14 Tage) zur Zahlung setzen und für den Fall des erfolglosen Fristablaufs ankündigen, dass sie einem im Arbeitsrecht erfahrenen Kollegen mit der notfalls gerichtlichen Geltendmachung ihrer berechtigten Ansprüche beauftragen werden.

Sollte dieses ignoriert werden, wäre der nächste Schritt der Gang zum Arbeitsgericht.


Zu 3.Wie konnte ich ein Urteil eines dt. Arbeitgerichts in den USA geltend machen? Unser Firma ist nur in Nordamerika tatig und hat ausser mir keine weiteren Angestellten ausserhalb . Vielleicht noch hilfreich zur Antwortfindung ist, das diese Firma zu 100% einer Investmentgruppe mit Sitz in London gehort. Obwohl diese bestimmt so aufgebaut ist - Profit Ja/Verantwortung Nein.


Sofern Inhaber der Firma die Investmentgruppe aus London ist, könnte gegebenenfalls auch die Investmentgruppe in London verklagt werden beziehungsweise Klage in Deutschland eingereicht werden und versucht werden,das Urteil in London zu vollstrecken. Dieses würde voraussichtlich einfacher sein, als ein deutsches Urteil in den Vereinigten Staaten zu vollstrecken.

Ob diese Möglichkeit allerdings konkret besteht kann im Rahmen einer Beratung aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilt werden, da hier das Verhältnis zwischen der Firma in Amerika und in London eingehender geprüft werden müsste.

Das Urteil eines deutschen Arbeitsgerichts könnten sie auch in den USA grundsätzlich vollstrecken lassen. Hierzu müssen sie zunächst das Urteil in Deutschland erwirken und dann in den vereinigten Staaten anerkennen lassen, damit es überhaupt Grundlage einer Vollstreckung werden kann.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241

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