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Kategorie: Internationales Recht

Frage: Doppelte Staatsbürgerschaft

Gefragt am 07.06.2009 15:58 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Doppelte Staatsbürgerschaft , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Ist eine doppelte Staatsbürgerschaft (Deutschland/USA) in Deutschland möglich, wenn ja was muss getan werden und ist diese zeitlich begrenzt? Der Vater meines Sohns ist amerikanischer Staatsbürger und lebt in den USA. Mein Sohn (15 Jahre) ist in Deutschland geboren und lebt zusammen m

Ist eine doppelte Staatsbürgerschaft (Deutschland/USA) in Deutschland möglich, wenn ja was muss getan werden und ist diese zeitlich begrenzt? Der Vater meines Sohns ist amerikanischer Staatsbürger und lebt in den USA. Mein Sohn (15 Jahre) ist in Deutschland geboren und lebt zusammen mit mir derzeit in Deutschland.

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Antwort

Beantwortet von Dr. Lars Nozar (Profil ansehen)

Hallo,

grundsätzlich ist dies möglich. Es ist zwischen dem Recht beider Staaten zu unterscheiden: nach amerikanischem Recht ist erforderlich, dass der Kindesvater mitwirkt, um für den Sohn auch die amerikanische Staatsbürgerschaft zu erhalten. Des weiteren muß der Kindesvater eine bestimmte Anzahl von Jahren in den USA gewohnt haben (in der Regel unproblematisch).

Im deutschen Recht sind die Voraussetzungen insofern enger, als gefordert wird, dass beim Behaltenwollen der deutschen Staatsbürgerschaft eine Beziehung zu Deutschland bestehen muss. Dürfte in Ihrem Fall unproblematisch sein, denn Sie als Kindesmutter sind Deutsche und der Sohn lebt hier.

Für die Einzelheiten wenden Sie sich bitte an die zuständgen Behörden in deutschland/Botschaft auf amerikanischer Seite. Von dort erhalten Sie die notwendigen Formulare.

Ihr Sohn kann - soweit die amerikanische Staatsangehörigkeit zugelassen wird - auch die Entlassung aus der deutschen Staatsbürgerschaft beantragen; bei Minderjährigkeit allerings nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes. Aber in Ihrem Fall wäre die doppelte Staatsbürgerschaft schon besser.
Die eigentliche Hürde ist nur oft die zwingende Mitarbeit des Kindesvaters. Das ersehen Sie aber aus den Formularen. Wichtig ist hier inesbesondere, ob der Kndesvater das Kind als leibliches Kind anerkannt hat.
In Ihrem Fall kann ich das nicht beurteilen.
Besten Gruss.

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Dr. Nozar,

vielen Dank für die schnelle und kompetente Beantwortung.

MfG
UVA

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