Kategorie: Insolvenzrecht |
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Frage: Privatinsolvenz und Erbschaftsanspruch |
| Gefragt am 16.01.2010 11:40 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt: Zu 1.)Ist es die Obliegenheit meines Geschwisterteils, die Hälfte des ihm zufliesenden Ausgleichsbetrages an die Gläubiger herauszugeben, auch wenn der oben dargestellte „Verkauf“ (Vertragsunterzeichnung und Zahlung des Ausgleichsbetrages) seiner Erbansprüche zum Bespiel im März 2010 und damit nach Ende der Privatinsolvenz erfolgt? Sofern Ihr Geschwisterteil die Erbschaft nicht ausschlägt (nach ihrer Verschönerung gehe ich davon aus, dass dies nicht beabsichtige) besteht nicht nur die Obliegenheit, sondern die gesetzliche Pflicht, die Hälfte der Erbschaft zu Verwertung an den Treuhänder/Insolvenzverwalter herauszugeben. Es ist nämlich während derer Privatinsolvenz so, dass einer Erbschaft 50% an den Treuhänder herauszugeben sind, § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Es kommt insoweit nicht auf den Zeitpunkt des Verkaufs sondern auf den Zeitpunkt des Erbfalls, also den Zeitpunkt des Todes des Erblassers an. Zu 2.)Oder ist dieser, unabhängig vom Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und des tatsächlichen Zahlungsflusses, zur Herausgabe auch nach Ende der Privatinsolvenz verpflichtet, da der Tod unseres Vaters und damit der dem oben genannten Vertrag samt Ausgleichszahlung letztlich zugrunde liegende Zeitpunkt der Entstehung des Erbanspruchs in die Wohlverhaltensphase fiel? Ja, damit haben Sie völlig Recht. Das hatte ich Ihnen auch weiter oben schon beantwortet. Im Ergebnis kommt es also auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers an. Fällt dieser in die Insolvenz, so ist grundsätzlich die Hälfte zu Verwertung an den Treuhänder herauszugeben Zu 3.)Wie sind in Bezug auf die Herausgabepflicht der Hälfte des Auszahlungsbetrages wegen Privatinsolvenz die Zeitpunkte „Tod des Erblasser“, „Entstehung des Erbanspruches“, „Vertragsunterzeichnung“, „Zahlungseingang der Ausgleichszahlung“ und „Ende der Privatinsolvenz“ rechtlich zu würdigen? Wie bereits gesagt kommt es auf die Entstehung des Erbeanspruches, also auf den Erbfall (Tod des Erblassers) an. Es bestünde noch die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Dann wäre aber unter Umständen der noch bestehende Pflichtteil pfändbar. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein erholsames Wochenende! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax.0471/57774 |
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