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Kategorie: Insolvenzrecht

Frage: Pfändungsgrenze, wenn ich in der Schweiz wohne und arbeite

Gefragt am 17.05.2011 10:14 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Pfändungsgrenze, wenn ich in der Schweiz wohne und arbeite , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Ich bin Deutscher und in Deutschland 2008 in die Privatinsolvenz gegangen. Nun wohne ich seit einem Monat in der Schweiz und arbeite auch schon seit 2 Monaten hier in Festanstellung. Ich bin getrenntlebend von meiner Ehefrau und meinem 10 jähr. Sohn. Meine Frau verdient ca. 550 € netto in

Ich bin Deutscher und in Deutschland 2008 in die Privatinsolvenz gegangen. Nun wohne ich seit einem Monat in der Schweiz und arbeite auch schon seit 2 Monaten hier in Festanstellung. Ich bin getrenntlebend von meiner Ehefrau und meinem 10 jähr. Sohn. Meine Frau verdient ca. 550 € netto in Teilzeit. Welche Pfändungsberechnung wird nun zugrunde gelegt ? Selbst mein Treuhänder kann es mir nicht sagen. Er meint ich solle eine Berechnung von mir beifügen und er schaut, ob es ausreicht. Wenn ich richtig liege, muß ich doch erst vom übriggebliebenen Nettolohn eine Pfändungssumme bezahlen ? Oder ? Aber was wird vorher alles abgezogen ? Liegt die Grenze in der Schweiz anders, wegen höheren Lebenshaltungskosten ? Oder kann ich davon ausgehen: Brutto - (minus) Unterhalt Frau (welche Höhe ?, ist es freiwillig, kann die Höhe beliebig von mir gewählt werden ?)- Unterhalt Sohn- Selbstbehalt- Miete ?- Krankenkasse- Sozialabgaben- Überstundenzuschlag ? Wenn ich weiß, ob ich dies alles vorher vom Bruttolohn abziehen darf, wäre mir sehr geholfen. Vielen Dank

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Der Pfändungsfreibetrag ist in der Schweiz in Art. 93 des Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs der Schweiz geregelt.

Feste Grenzen für die Höhe des Freibetrages aus dem Einkommen sind hier aber nicht zu finden.
Diese Grenzen stehen nämlich vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Betreibungsbeamten des jeweiligen Kantons.

Bitte fragen Sie diesbezüglich bei dem für Sie zuständigen Kanton nach.

Die Berechnung des Betrages, der nicht der Pfändung unterliegt, wird üblicherweise aus der Miete, Nebenkosten und Sozialbeiträgen einschließlich einem gewissen Grundfreibetrag ermittelt.


Weiterhin muss mit dem Treuhänder/Insolvenzverwalter eine Abtretung des pfändbaren Betrages vereinbart werden. Hiermit kann unter Umständen erreicht werden, dass der Arbeitgeber in der Schweiz keine Kenntnis von der Insolvenz in Deutschland erlangt.

Sie sollten also wie folgt vorgehen:

Zunächst sollten Sie beim zuständigen Beitreibungsbeamten Ihres Kantons nachfragen, wie hoch konkret die Pfändungsfreigrenze ist.

Anschließend sollten Sie mit Ihrem Insolvenzverwalter/Treuhänder einen entsprechenden Betrag aushandeln.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagvormittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 0471/140241

Nachfrage
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Ich möchte aber sehr gerne noch etwas über die Unterhaltszahlungen an meine Frau und Sohn wissen. Kann ich den Unterhalt auch vom Bruttolohn abziehen ? Darf der Unterhalt für meine Frau 700 € hoch sein ? Oder gibt es feste Grenzen ? Ich bedanke mich für diese Beantwortung.

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen selbstverständlich gerne wie folgt beantworten möchte:


1.Kann ich den Unterhalt auch vom Bruttolohn abziehen ?

Nein, dieses geht leider so direkt nicht.

Aufgrund der Unterhaltsverpflichtung erhöht sich aber automatisch die Pfändungsfreigrenze.


2.Darf der Unterhalt für meine Frau 700 € hoch sein ?

Theoretisch ist auch ein Unterhalt in dieser Höhe denkbar. Um diese Frage abschließend beurteilen zu können wäre eine konkrete Unterhaltsberechnung notwendig.


3.Oder gibt es feste Grenzen ?

Nein, diese gibt es so nicht. Es ist eine Frage des Einzelfalles und müsste ebenfalls mit dem Treuhänder/Insolvenzverwalter ausgehandelt werden.


Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag und alles Gute!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 0471/140241

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