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Kategorie: Insolvenzrecht

Frage: Pfändung trotz Inso

Gefragt am 26.08.2009 18:29 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Pfändung trotz Inso , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Folgende Situation. SEIT 07/2007 Regelinsolvenzverfahren Neue Schulden i.H.v. ca 400,- in 2008 entstanden, dadurch das die private Zusatzversicherung nicht gedeckt hat. GV hat EV abgenommen und Gläubiger hat jetzt PfÜberweisungsbeschluss beantragt und heute wurde dieser per GV an mi

Folgende Situation.

SEIT 07/2007 Regelinsolvenzverfahren

Neue Schulden i.H.v. ca 400,- in 2008 entstanden, dadurch das die private Zusatzversicherung nicht gedeckt hat.
GV hat EV abgenommen und Gläubiger hat jetzt PfÜberweisungsbeschluss beantragt und heute wurde dieser per GV an mich zugestellt.
Ich bin verheiratet habe 1 Kind zu hause und 1 Kind dem ich Unterhalt 199,- Euro bezahle. Es liegt KEINE Pfändung des Insoverwalters beim Arbeitg. vor da ich die Pfändbaren beträge immer selbst überweise. (Reiche Lohn und Gehaltsabrechnung immer ein). Was mache ich jetzt kann ich den Beschluss anfechten oder kann ich was anderes dagegen tun. (Ich weiss das die Forderung nicht unter die Insolvenzmase fällt.) ???

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Antwort

Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:

Grunsätzlich ist den Insolvenzgläubigern die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Wohlverhaltensphase, in der Sie sich gerade befinden untersagt.

Von diesem Vollstreckungsverbot sind Neugläubiger zwar grundsätzlich nicht erfasst, doch gilt für diese § 89 Abs. 2 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen in laufende Bezüge aus einem Dienstverhältnis während der Dauer des Insolvenzverfahrens auch für Gläubiger, die keine Insolvenzgläubiger sind, unzulässig ist.

Statthaftes Rechtsmittel gegen die Pfändung des Arbeitseinkommens ist hierbei die Erinnerung iS.d § 766 ZPO, welche bei dem für Sie zuständigen Insolvenzgericht eingelegt werden muss.

HIerbei sollte ergänzend unbedingt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen ist.

Ich hoffe, Ihre Frage damit abschließend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Nachfrage
Danke für ihre antwort

könnten Sie mir den § auch kurz für laien erklären ...also darf eigentlich gar nicht gepfändet werden ???
Muss ich beim Insolvenzgericht oder beim Gericht die den Beschluss erlassen haben beantragen

Rückantwort
Richtig. An sich darf Ihr Arbeitseinkommen nicht gepfändet werden. Die Pfändung wird jedoch erst dann eingestellt, wenn Sie dagegen das entsprechende Rechtsmittel eingelegt haben.

Dieses Rechtsmittel nennt sich "Erinnerung" und ist bei Ihrem Insolvenzgericht und nicht beim Vollstreckungsgericht zu beantragen.

Für diesen Antrag besteht kein Anwaltszwang. Ich empfehle Ihnen daher, gleich morgen beim Rechtspfleger des Insolvenzgericht zu erscheinen, um dort unter Schilderung des Sachverhaltes einen enstprechenden Antrag zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

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