Kategorie: Insolvenzrecht |
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Frage: Pfändung trotz Inso |
| Gefragt am 26.08.2009 18:29 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender, gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt: Grunsätzlich ist den Insolvenzgläubigern die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Wohlverhaltensphase, in der Sie sich gerade befinden untersagt. Von diesem Vollstreckungsverbot sind Neugläubiger zwar grundsätzlich nicht erfasst, doch gilt für diese § 89 Abs. 2 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen in laufende Bezüge aus einem Dienstverhältnis während der Dauer des Insolvenzverfahrens auch für Gläubiger, die keine Insolvenzgläubiger sind, unzulässig ist. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Pfändung des Arbeitseinkommens ist hierbei die Erinnerung iS.d § 766 ZPO, welche bei dem für Sie zuständigen Insolvenzgericht eingelegt werden muss. HIerbei sollte ergänzend unbedingt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt werden, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen ist. Ich hoffe, Ihre Frage damit abschließend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen RA Michael Vogt
Nachfrage Rückantwort |
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