Kategorie: Insolvenzrecht |
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Frage: öffentliche Versteigerung |
| Gefragt am 11.09.2011 22:01 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1017 |
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Ich hab bei einer sog. öffentlichen Insolvenzauktion ein Kfz ersteigert. |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Ich unterstelle zunächst, dass im Rahmen der Versteigerung ein entsprechender Gewährleistungsauschluss vereinbart wurde, so dass ein Rücktritt aufgrund der Mängel am Fahrzeug wohl ausscheidet. In Betracht käme aber eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen eines Irrtums gemäß § 119 BGB. Hierbei ist aber zu beachten, dass das Gesetz den so genannten Motivirrtum, also den Irrtum im Beweggrund für den Vertragsschluss, nicht für schützenswert hält. In Ihrem Fall dürften Ihnen die Rahmenbedingungen (insbesondere Gewährleistungsausschluss, „gekauft wie gesehen“ etc.) bekannt gewesen sein. Sie hatten aufgrund des Hinweises auf die Insolvenzversteigerung lediglich gehofft, ein „Schnäppchen“ zu machen, was sich im Nachhinein aber als falsch herausstellte. Es besteht daher die Gefahr, dass ein Gericht im Streitfall diese enttäuschten Erwartungen lediglich als unbeachtlichen Motivirrtum einstuft und daher einen Anfechtungsgrund ablehnt. Es bleibt aber die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 BGB. Wenn dem Händler (oder evt. auch dem Auktionshaus) nachgewiesen werden könnte, dass der fehlerhafte Hinweis auf die Insolvenzversteigerung trotz besserer Kenntnis erfolgte, könnte der Vertrag rückgängig gemacht werden. Sie sollten sich daher an das Auktionshaus wenden und nachfragen, ob der Fehler tatsächlich wie vom Händler behauptet durch das Auktionshaus verursacht wurde oder ob der Händler möglicherweise falsche Angaben gemacht hat, um einen höheren Versteigerungspreis zu erzielen (was deutlich naheliegender sein dürfte). Wenn das Auktionshaus Ihnen falsche Angaben des Händlers bestätigen kann, sehe ich gute Chancen, den Vertrag rückgängig zu machen. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen |
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