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Kategorie: Insolvenzrecht

Frage: Kostenvorschuß durch Ehefrau im Insolvenzverfahren

Gefragt am 21.05.2010 23:12 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019

Ich habe das Regelinsolventverfahren beantragt, nebst Stundung der Verfahrenskosten.

Nun bekomme ich zur Antwort, dass meine getrennt lebende Ehefrau
zur Deckung eines Kostenvorschuß verpflichtet sei.
Wenn sie leistungsfähig sei.

Die Schulden stammen aus der gemeinsamen Existenz.

Wie ist der Begriff der Leistungsfähigkeit zu bewerten?

Wird ihr Einkommen geprüft, oder gilt Sie als arbeitsfähige Frau grundsätzlich als leistungsfähig?

Sie ist selbständig macht Verlust und lebt vom Gründungszuschuß,
Kindergeld und Kindesunterhalt (nicht von mir).
Gesamteinkommen mit einem Kind

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn die Verbindlichkeiten während der Ehezeit entstanden und Sie aktuell auch nur getrennt leben und noch nicht geschieden sind, kann auch die Frau zur Deckung dieser Kosten herangezogen werden; vorausgesetzt sie ist leistungsfähig.

Leistungsfähig meint in diesem Fall, dass erst die laufenden Kosten und insbesondere die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind berücksichtigt werden.

Dann muss der Frau ein Selbstbehalt von etwa 900 € verbleiben.

Wenn dann noch etwas übrig ist, wird die Frau in diesem Rahmen zur Kostentragung herangezogen.

Zur Prüfung wird das Einkommen herangezogen, sie ist nicht per se leistungsfähig.

Nach Ihren Angaben wird wohl keine Leistungsfähigkeit gegeben sein.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
leider fehlte der Rest meiner frage, und sie haben so schnell beantwortet, dass ich nicht mehr korrigieren konnte.

können sie mir ein grobes Berechnungsschema geben, wie
der "selbstbehalt" definiert ist?

Sie hat ein Kind bei sich lebend, erhält dafür KiGe (184,-),
erhält Unterhalt für das Kind (410,-) , zahlt Unterhalt für ein weiteres Kind (180,-) , erhält Gründungszuschuß (350,-), Einkommen aus Gewerbebetrieb ist negativ.
Krankenkasse ist sicher in Abzug zu bringen (ca. 300,-).?!

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Der Selbstbehalt ist festgelegt und steht mit etwa 900 € fest.

Mit den geschilderten Einnahmen wird der Selbstbehalt nicht erreicht. Daher ist keine Leistungsfähigkeit gegeben und sie kann auch nicht zur Kostentragung herangezogen werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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