Kategorie: Insolvenzrecht |
|---|
Frage: Ist freiwillige Abfindung möglich während Insolvenzverfahren |
| Gefragt am 22.02.2010 19:52 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
|
Ich bin Mitte 50, schwerbehindert, und seit fast 40 Jahren bei einem großen Handelskonzern tätig. |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Insolvenzrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen: Sie haben eine Abfindung vertraglich vereinbart, sodass Sie auch grundsätzlich einen Anspruch hierauf haben. Auch ist noch keine Verjährung eingetreten, da der Abfindungsanspruch grundsätzlich innerhalb von drei Jahren verjährt und dieser Zeitraum bei Weitem noch nicht überschritten ist. Da nach Ihrer Schilderung Insolvenz beantragt wurde, haben Sie, sofern das Insolvenzverfahren eröffnet wird, lediglich einen Anspruch auf eine (erfahrungsgemäß recht geringe) Quote dieser Abfindung, da die Abfindung einer Insolvenzforderung ist. Um diese Forderung geltend machen zu können, müssten Sie Ihre Forderung beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden. (wer das ist können Sie beim zuständigen Insolvenzgericht ertragen, also dem Amtsgericht bei dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde). Ob dieses Aussicht auf Erfolg hat und wie viel Sie hierdurch letztendlich bekommen können hängt davon ab, die viel Vermögen in dem Unternehmen noch vorhanden ist und an wie viele Gläubiger dieses verteilt wird. Dies kann ich Ihnen natürlich leider nicht beantworten. Gegebenenfalls kann Ihnen aber der Insolvenzverwalter insoweit weiterhelfen. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316 |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Insolvenzrecht!
