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Kategorie: Insolvenzrecht

Frage: Insolvenz einer GmbH

Gefragt am 02.12.2009 20:15 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029
Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen) Insolvenz einer GmbH , 4.7 von 5 bei 1 Bewertungen Seit etwa 10 Jahren betreiben wir eine GmbH.Vor etwa 4 Jahren habe ich mir aus der Firma Geld geliehen, dieses habe ich bisher nicht zurückgezahlt. Nun befindet sich die Firma in Zahlungsschwierigkeiten. Für 2007 habe ich als Geschäftsführer ca 25000 Euro aus privater Kasse an G

Seit etwa 10 Jahren betreiben wir eine GmbH.Vor etwa 4 Jahren habe ich mir aus der Firma Geld geliehen, dieses habe ich bisher nicht zurückgezahlt. Nun befindet sich die Firma in Zahlungsschwierigkeiten. Für 2007 habe ich als Geschäftsführer
ca 25000 Euro aus privater Kasse an Gewerbe, Lohn und Körperschaftsteuer bezahlt. Die ca. gleiche Summe steht noch für 2008 an, ist aber nicht mehr vorhanden. Zum Firmeninventar gehöhrt ein 3.5 Tonnen Lkw, etwas Werkzeug und ein Pc. die Firma befindetsich in der Liquidation.Inzwischen hat meine Frau eine neue Firma gegründet.LKW, Werkzeug und Pc benutzen wir hier. Nun zur Frage:
Im falle der Insolvenz der GmbH kann uns der LKW usw. weggenommen werden? obwohl dies unbedingt zur sozialen Absicherung benötigt wird? Was ist mit den Steuerschulden?
Wer bezahlt den Insolvenzverwalter? Was sollen wir tun?
MfG Marco Martens

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

in Ihrem Fall dreht es sich um ein Regelinsolvenzverfahren.

Die Kosten des Verwalters sind Kosten des Verfahrens und werden aus der Insolvenzmasse vorab beglichen.

Der Insolvenzverwalter wird den LKW in Besitz nehmen und ggf. der Verwertung zuführen. Ein Pfändungsschutz nach § 811 ZPO dürfte nicht bestehen, das Ihre Frau nicht Schuldnerin ist, damit nicht zum geschützten Personenkreis des § 811 ZPO gehört. Darüber hinaus wird der LKW nicht zum Erwerb für die insolvente GmbH verwendet, sondern für ein anderes Unternehmen, was dem Pfändungsschutz nach § 811 ZPO ebenfalls entgegensteht. Schon um zu verhindern, dass der LKW wegen eines Unfalls nicht mehr verwertet werden kann, wird er die unentgeltliche Nutzung durch einen anderen untersagen müssen.

Steuerschulden der Gesellschaft sind Insolvenzverbindlichkeiten und werden wie andere Steuerverbindlichkeiten ggf. nach Quote bedient.

Ein kurzfristiger Verkauf des LKW an die Firma Ihrer Frau kann u. U. insolvenzrechtlich anfechtbar sein. Wenn Sie sich vor der bevorstehenden Insolvenz für einen Verkauf entscheiden, muss jedenfalls sichergestellt sein, dass der Verkauf zu einem angemessenen Preis erfolgt, um nicht der Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung ausgesetzt zu sein.

Nachzudenken wäre allenfalls, zwischen den beiden Firmen eine entgeltliche Nutzung des LKW zu vereinbaren, so dass im Falle der Inbesitznahme durch den Verwalter dieser eher davon absehen kann, den LKW der Nutzung durch die Firma Ihrer Frau zu entziehen, wozu er rechtlich berechtigt ist.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freudlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Scholz,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, jedoch verstehe ich vogenden Satz nicht:
Steuerschulden der Gesellschaft sind Insolvenzverbindlichkeiten und werden wie andere Steuerverbindlichkeiten ggf. nach Quote bedient.
Was bedeutet das für mich als Geschäftsführer?

Was raten Sie mir zu tun?

MfG Marco Martens

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie als Geschäftsführer müssen bei Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz unverzüglich anmelden. Tun Sie dies nicht, so haben Sie evt. strafrechtliche Konsequenzen zu tragen. Wenn sich daher abzeichnet, dass die Steuerverbindlichkeiten dazu führen, dass die GmbH Zahlungsunfähig wird, so haben Sie die Insolvenz anzumelden, um nicht ins Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden zu gelangen.

Wenn daher die Zahlungsunfähigkeit bevorsteht oder aber bereits eingetreten ist, melden Sie unbedingt die Insolvenz an, damit Sie sich nicht strafbar machen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz,RA

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