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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Auch in Ihrem Fall dürfte leider nichts anderes gelten, insofern muss ich mich den Ausführungen des Kollegen anschließen.
Grundschulden sind nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst, sie sind insovenzfest, vgl. § 301 Absatz 2 Satz 1 InsO. Dem Insolvenzgläubiger steht auch nach der Restschuldbefreiung die Möglichkeit zu, sich aus der Grundschuld zu befriedigen, in dem er die beispielsweise die Zwangsversteigerung beantragt.
Denn Grundschulden sind nicht akzessorisch zu einer Forderung, d.h. sie sind nicht von Bestand und Umfang der gesicherten Forderung abhängig. Vielmehr schuldet salopp gesagt das Grundstück den Betrag. Erst nach Rückzahlung der Forderung, für dessen Sicherung die Grundschuld ins Grundbuch eingetragen wurde, haben Sie einen Anspruch auf Löschung oder Übertragung der Grundschuld.
Dies bedeutet, dass wenn die Bank bis zur Erteilung der RSB die Immobilie nicht schon zwangsversteigert hat, zwar ihre angemeldete Forderung aus der Tabelle erlischt, aber die Grundschuld bestehen bleibt und die Bank sich hieraus in Höhe der noch nicht bezahlten Restforderung befriedigen kann. Dies ist der Sinn von nicht akzessorischen Sicherheiten wie der Grundschuld und wird, wie von dem Kollegen bereits ausführlich dargelegt, durch § 301 InsO gestützt.
Es tut mit leid, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage
Sehr geehrter Herr Anwalt !
Bezüglich Ihrer Antwort möchte ich mich für die Schnelligkeit bedanken. Aber die Möglichkeit der einen Rückfrage möchte ich doch nutzen.
Bisher habe ich noch keine richterliche Entscheidung gefunden, die dieses Thema mal entschieden hat.
Die Antwort, dass man aus der Grundschuld heraus vollstrecken kann ist mir bewusst und einschlägig begründet. Vielmehr stellt sich die Frage, welche ich meine, dass beim Wegfall des Sicherungsgrundes man ein Recht auf die Rückgewährung hat. Dies hat dann nichts mit dem Insolvenzrecht, meiner Meinung nach, zu tun. Diesen Anspruch habe ich schon in der Fachpresse gelesen. Der Sicherungsnehmer ist verpflichtet dann die Grundschuld frei zugeben. Auch der Schutz gegen unerlaubte Vollstreckung mit Hilfe der Vollstreckungsabwehrklage habe ich gelesen. Aber das möchte vermeiden und im Vorfeld eine sichere rechtliche Argumentation vorbereiten und der Bank mitteilen. Das ist natürlich schwierig, wenn das noch nicht entschieden worden ist von einem Gericht. Oder können Sie mir einen Tipp geben? Weiterhin :
Der Sicherungsfall beschreibt mithin die Voraussetzungen, unter denen der Sicherungsnehmer die Kreditsicherheiten des Sicherungsgebers verwerten darf. Diese Voraussetzungen müssen sich eng am Schuldnerverzug orientieren.
Sicherungszweck ist eine Kreditgewährung, so dass eine Verwertung der Sicherheiten dem Kreditinstitut nur erlaubt ist, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht nachkommt.
Wie soll ich einem Kreditvertrag erfüllen, wenn es keinen mehr gibt d.h. auch keinen Sicherungsgrund aus der Zweckerklärung heraus. Ich kann mir nicht vorstellen, das die Bank dem Gericht argumentieren kann, das meine persönliche Schuld erlöschen ist und die damals dafür eingerichtete dingliche Sicherung trotz Zweckerklärung bestehen bleibt.
Im Umkehrschluss würde das ja heißen, das ich auf die RSB verzichte, weil die Immobilie unter den Neuerwerb im Sinne der INSO fällt. Die Bank könnte trotz der monatlichen Zahlung nur aus der Grundschuld heraus vollstrecken nicht aus der nicht mehr existierenden persönlichen Schulden. In der Situation mich aufzufordern zeitnah die Grundschulden vollständig zu bedienen, ist doch auch absurd.
Rückantwort
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass der von Ihnen ausgelobte Mindesteinsatz nur für die kurze Beantwortung einfacher Rechtsfragen vorgesehen ist. Dennoch möchte ich Ihre umfangreiche Nachfrage in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte:
Wie ich schon erwähnte, ist eine Grundschuld unabhängig vom Bestand einer Forderung. Daher ist in § 1191 BGB auch keine Forderung erwähnt. Ein Rückgewähranspruch kann sich nur schuldrechtlich aus der Sicherungsabrede/ Zweckerklärung ergeben.
Hierbei ist zu beachten, dass der Kreditvertrag und damit der Sicherungsgrund trotz RSB bestehen bleibt. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so erlöschen die Forderungen gegen den Schuldner nicht; die Bezeichnung als Restschuldbefreiung ist insoweit missverständlich. Der Schuldner kann lediglich den Insolvenzgläubigern gegenüber die Leistung verweigern. Die Forderungen werden also zu sogenannten unvollkommenen Verbindlichkeiten (Naturalobligationen), die zwar freiwillig erfüllt, aber nicht durchgesetzt werden können.
Das heißt, dass nicht mehr Sie persönlich für die Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden. Für diesen Forderungsausfall haftet aber nun das Grundstück. Das ist ja gerade der Zweck einer Sicherungsgrundschuld, insofern würde dies auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
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