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Kategorie: Insolvenzrecht
Frage: Grundschulden
Einsatz: € 35,00
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen)

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Oktober 2010 endet meine Privatinsolvenz.
Aus der Insolvenzmasse wurden zum Beginn des
Insolvenzverfahrens mehrere Grundstücke (Grünland, Ackerland) genommen, die mir lt. Insolvenzverwalter bleiben.
Da ich mir während der gesamten Verfahrensdauer nichts zu Schulden habe kommen lassen, gehe ich aktuell davon aus, dass die Restschuldbefreiung erteilt wird.
Die Grundstücke möchte ich nach Ende des Verfahrens verkaufen.
Nun meine Frage:
Betrifft die Restschuldbefreiung auch die Grundstücke ?
Kann ich die Grundschulden löschen lassen bzw. die Grundstücke "einfach" veräußern oder kann die Bank die Grundstücke nach Ende der Insolvenz noch versteigern ?
Habe ich das Recht die Grundschulden löschen zu lassen ?
Darf ich die Grundstücke verkaufen und den Kaufpreis behalten oder bekommt das Geld die Bank ?
Es wäre mir sehr recht, wenn Sie mir die Antwort klar und verständlich übermitteln würden (ohne Paragraphen), da ich das alles evtl. sowieso einem Anwalt übergeben muss ?!
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Heike

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:



Zu 1.)Betrifft die Restschuldbefreiung auch die Grundstücke ?

Nein, die Restschuldbefreiung bezieht sich grundsätzlich leider nicht auf die Grundstücke beziehungsweise die entsprechende Grundschuld. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und zwar aus Paragraph 301 Abs.2 InsO, den ich Ihnen zum besseren Verständnis nachfolgend beigefügt habe:

§ 301 InsO

Wirkung der Restschuldbefreiung


(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.



Zu 2.)Kann ich die Grundschulden löschen lassen bzw. die Grundstücke "einfach" veräußern oder kann die Bank die Grundstücke nach Ende der Insolvenz noch versteigern ?

Sicherlich können sie die Grundstücke veräußern, hierzu bedarf es aber grundsätzlich einer Zustimmung durch die Bank. Sie würden dann sozusagen das jeweilige Grundstück einschließlich der Grundschuld veräußern. Sie müssten mit dem Käufer dann eine Vereinbarung treffen und der Bank, wonach der Käufer auch ihre Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen übernimmt.

Die Bank dürfte die Grundstücke auch nach der Insolvenz nur dann der Zwangsversteigerung zu führen, sofern Sie Ihren Verbindlichkeiten in Bezug auf die Grundschuld nicht nachkommen.

Zu 3.)Habe ich das Recht die Grundschulden löschen zu lassen ?

Einen Löschungsanspruch haben sie nur dann, sofern die Forderung, welche mit der Grundschuld gesichert werden soll (also voraussichtlich das Darlehen) vollständig zurückgezahlt ist. Wie bereits oben dargelegt erlischt diese Forderung nämlich nicht einfach mit der Restschuldbefreiung.


Zu 4.)Darf ich die Grundstücke verkaufen und den Kaufpreis behalten oder bekommt das Geld die Bank ? Es wäre mir sehr recht, wenn Sie mir die Antwort klar und verständlich übermitteln würden (ohne Paragraphen), da ich das alles evtl. sowieso einem Anwalt übergeben muss ?!


Wie bereits gesagt könnten sie das Grundstück veräußern, was aber eine Zustimmung der Bank voraussetzen würde. Den Kaufpreis würden sie erhalten, müssen aber natürlich ihre Verbindlichkeiten an die Bank weiter abtragen, es sei denn der Käufer übernimmt diese Verbindlichkeiten, was empfehlenswert wäre, wie bereits oben angesprochen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine
E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

Nachfrage
Nur nochmals für mich zum klaren Verständnis, ob ich das richtig verstanden habe:

Meine Schulden bzw. die Grundschulden die aktuell noch auf diesen Grundstücken liegen bleiben mir vollumfänglich nach Abschluss des Insolvenzverfahrens inkl. Restschuldbefreiung erhalten ?
Lt. meines Wissens sind die Grundstücke noch mit ca. 170.000 Euro belastet - ein Verkaufserlös würde ca. 25.000 Euro definitiv nicht überschreiten...
und ich MUSS nach Ende der Insolvenz diese Kredite befriedigen ? Aber u.a. dafür habe ich die Privatinsolven ja gemacht, daher verstehe ich nicht, dass ich zwar von den Schulden befreit werde aber nach Abschluss des Verfahrens immer noch "Schulden" auf diesen Grundstücken habe ?

Rückantwort
sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Ja, sie haben mich richtig verstanden. Trotz der Restschuldbefreiung bleiben die mit diesen Grundstücken verbundenen Verbindlichkeiten/Schulden bestehen.

Grundsätzlich müssen sie nach der Insolvenz diese Kredite bedienen, also weiter bezahlen,sofern die einzelnen Raten noch nicht verjährt sind. Anhaltspunkte hierfür kann nach ihrer Schilderung zwar nicht entnehmen, dieser Punkt müsste aber noch abschließend geprüft werden.

Das was sie im Endeffekt anstreben, nämlich den Erhalt der Grundstücke bei gleichzeitiger Restschuldbefreiung im Hinblick auf die Verbindlichkeiten, ist nicht möglich, was der Gesetzgeber bereits früh erkannt hat und deshalb auch den 301 Abs. 2 InsO geschaffen hat.

Ansonsten wäre es ja ein einfaches sich mehrere Grundstücke zu kaufen mithilfe von Bankkrediten, dann die Insolvenz durchlaufen zu lassen und anschließend mit den schuldenfreien Grundstücken dazustehen. Dieses ist nicht im Sinne der Insolvenzordnung.

Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben auf wenn ich es bedaure, ihnen keine positive Nachricht geben zu können.

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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