| Kategorie: Gesellschaftsrecht |
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| Frage: Mit freiem Oberkörper Bus und Bahn fahren |
| Einsatz: € 50,00 |
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Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank für Ihren Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darüber informieren, dass Sie sich nicht selber belasten brauchen und somit auch überhaupt keine Angabe machen brauchen. Ein Schweigen darf Ihnen nach der Strafprozessordnung nicht negativ oder sogar als Verständnis angelastet werden. Sollten Sie eine Ladung der Polizei erhalten, bräuchten Sie dieser ebenfalls nicht Folge leisten. Sie müssten einer Ladung grundsätzlich nur dann Folge leisten und würden Probleme bekommen, wenn Sie dieses nicht täten, wenn es sich um eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder eines Richters handelt. Dieses ist bei dem aktuellen Verfahrensstand aber nahezu ausgeschlossen. Nun möchte ich aber gerne auf den Kern Ihrer Frage eingehen. Das, was Ihnen hier vorgeworfen ist eine Straftat, die in der Regel mit Geldstrafe bedroht ist (vgl. § 183a StGB). § 183a StGB Erregung öffentlichen Ärgernisses Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist. Wie Sie sehen sagt das Gesetz nicht viel darüber aus, wann eine Erregung öffentlichen Ärgernisses vorliegt. Das Gesetz besagt lediglich, dass hierfür eine öffentliche sexuelle Handlung notwendig ist. Exhibitionismus (der meines Erachtens in Ihrem Fall nicht vorliegt, insbesondere nicht aufgrund der heißen Temperaturen) als solcher gehört grundsätzlich nach der Rechtsprechung auch hier zu. Es existiert noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu Ihrem Fall, also dem Fahren eines Busses als Fahrgast mit unbekleideten Oberkörper. Es gibt aber Parallelrechtsprechung zu fahren von PKW mit freiem Oberkörper. Hier gilt für Männer, dass das Fahren mit freiem Oberkörper grundsätzlich nicht gestattet ist, ausnahmsweise aber doch, wenn die Temperaturen dieses erfordern. Dann müsste der Mann zumindest mit einer Unterhose bekleidet sein. Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link zur Vertiefung beigefügt: http://www.clatsch.de/2009/08/24/nackt-autofahren-bei-heisem-wetter/ Sollte das Verfahren nicht wider Erwarten relativ schnell eingestellt werden,dann sollten Sie einen im Strafrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Dieser sollte dann Akteneinsicht beantragen und die Verteidigungsstrategie mit ihnen ausarbeiten. Die Verteidigung wird vorsichtig darauf hinauslaufen, dass Parallelen zur Autofahrerrechtsprechung gezogen werden und insbesondere auf die heißen Temperaturen abgestellt wird. Meiner Erfahrung nach sind mit dieser Argumentation die Erfolgsaussichten überdurchschnittlich hoch. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244
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