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Mit freiem Oberkörper Bus und Bahn fahren

Gefragt am 31.08.2010
10:39 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 9541 | Bewertung 4.7/5

 

Guten Tag,

Ich habe folgendes Problem.

Im Juni war ich Baden in einem See. Nach dem Baden war mein T-Shirt geklaut. Nur Handtuch Unterhose Hose und die nasse Badehose waren noch vorhanden. Ich bin dann mit freiem Oberkörper mit dem ÖPNV nach Hause gefahren. Ich konnte ja nicht anders. Vor ein paar Tagen bekam ich Post von der Polizei. Darin wurde mir mittgeteilt, das die Staatsanwaltschaft gegen mich ermittelt, wegen erregung der Öffentlichkeit. Da ich männlich bin und lange Haare habe, hatte ich mir nichts dabei gedacht. In den Beförderungsbedingungen der Busse und Bahnen steht diesbezüglich nichts drin.

Nun meine Fragen:

Wie sieht die Rechtslage aus?
Darf man mit freim Oberkörper im Sommer Bus und Bahn fahren?
Erregt man die Öffentlichkeit, wenn man mit freiem Oberkörper im Sommer Bus und Bahn fährt?
Was sagt das Gesetz dazu?

Ich bitte um eine ausführliche Antwort.


Mit freundlichem Gruß

ein Nutzer dieser Plattform

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 31.08.2010
10:39 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 31.08.2010
11:23 Uhr

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Beantwortet am 31.08.2010 11:23 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 9541 | Bewertung 4.7/5

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Gesellschaftsrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,


Vielen Dank für Ihren Anfrage.

Zunächst möchte ich Sie darüber informieren, dass Sie sich nicht selber belasten brauchen und somit auch überhaupt keine Angabe machen brauchen. Ein Schweigen darf Ihnen nach der Strafprozessordnung nicht negativ oder sogar als Verständnis angelastet werden.

Sollten Sie eine Ladung der Polizei erhalten, bräuchten Sie dieser ebenfalls nicht Folge leisten. Sie müssten einer Ladung grundsätzlich nur dann Folge leisten und würden Probleme bekommen, wenn Sie dieses nicht täten, wenn es sich um eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder eines Richters handelt. Dieses ist bei dem aktuellen Verfahrensstand aber nahezu ausgeschlossen.

Nun möchte ich aber gerne auf den Kern Ihrer Frage eingehen. Das, was Ihnen hier vorgeworfen ist eine Straftat, die in der Regel mit Geldstrafe bedroht ist (vgl. § 183a StGB).

§ 183a StGB

Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist ...



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