Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Verlust des Zugewinns |
| Gefragt am 06.02.2011 18:48 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1016 |
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Ich habe in den 70er Jahren in Ostberlin ein Grundstück mit baufälligem Gebäude gekauft und das Gebäude mit Baugenehmigung erweitert und ausgebaut. Da ich auf Grund der Zuzugsbestimmungen Ostberlins den Kauf nicht auf meinen Namen tätigen konnte, hat meine spätere Frau als Berlinerin das Grundstück auf ihren Geburtsnamen eintragen lassen. Bauantrag und Baugenehmigung liefen dann nach unserer Heirat schon auf meinen Namen, aber die Grundbucheintragung haben wir nicht geändert. |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Soweit die Frau Eigentümerin ist, können Sie diesbezüglich keine Ansprüche geltend machen. Sie können aber sämtliche Investitionen bei der Frau geltend machen. Gegen die Schenkung von der Frau an die Tochter kann man aber heute nichts mehr machen. Zum einen wäre es schwierig hier eine Anspruchsgrundlage zu finden. Zum anderen dürften sämtliche in Betracht zu ziehenden Ansprüche verjährt sein. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Brändströmstraße 10 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.jena-rechtsberatung.de
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