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Kategorie: Familienrecht

Frage: Verlust des Zugewinns

Gefragt am 06.02.2011 18:48 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1016

Ich habe in den 70er Jahren in Ostberlin ein Grundstück mit baufälligem Gebäude gekauft und das Gebäude mit Baugenehmigung erweitert und ausgebaut. Da ich auf Grund der Zuzugsbestimmungen Ostberlins den Kauf nicht auf meinen Namen tätigen konnte, hat meine spätere Frau als Berlinerin das Grundstück auf ihren Geburtsnamen eintragen lassen. Bauantrag und Baugenehmigung liefen dann nach unserer Heirat schon auf meinen Namen, aber die Grundbucheintragung haben wir nicht geändert.
Als ich mich 1999/2000 scheiden ließ, hat meine Frau vorher und ohne mein Wissen das Grundstück auf unsere Tochter überschreiben lassen.
Die Auflassung dazu datiert 29.05.2002, der Eintrag im Grundbuch auf meine Tochter erfolgte 06.03.2003.
Ich lebe heute noch allein in diesem Haus, habe aber außer meinem Bleiberecht keine juristische Grundlage, Mietvertrag oder ähnliches.
In den Ehejahren haben wir beide gearbeitet und die gemeinsamen Kinder großgezogen.
Ich habe heute natürlich keinerlei Belege, außer diversen Zeugen, meines Anteils an Kauf und Erweiterung des Hauses.
Frage: kann ich heute noch etwas gegen diese Übertragung/Schenkung einklagen, damit auch meine Rechte aus den gemeinsamen Zugewinnjahren gewahrt werden?

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Soweit die Frau Eigentümerin ist, können Sie diesbezüglich keine Ansprüche geltend machen.

Sie können aber sämtliche Investitionen bei der Frau geltend machen.

Gegen die Schenkung von der Frau an die Tochter kann man aber heute nichts mehr machen.

Zum einen wäre es schwierig hier eine Anspruchsgrundlage zu finden. Zum anderen dürften sämtliche in Betracht zu ziehenden Ansprüche verjährt sein.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage
ist meine jetzige Nutzung des Hauses/Grundstückes legal,
da ich keinen Mietvertrag mit meiner als Besitzer eingetragenen Tochter habe?
Kann ich mich auf Bleiberecht oder ähnliches berufen?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Die Nutzung ist legal. Man geht hier davon aus, dass die Tochter als Eigentümerin Ihren Aufenthalt duldet.

Sie können sich also auf eine Art Bleiberecht berufen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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