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Unterhaltszahlung / Kindesmutter verheiratet

Gefragt am 13.10.2009
15:59 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3735

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in einer Aussenbeziehung wurde eine Sohn gezeugt,
für dieses zahle ich den über das Jugenamt festgelegten Satz. Vaterschaft wurde anerkannt.

Nun verlangt die Kindesmutter (beamtete Lehrerin), verheiratet auch Unterhaltszahlungen für sich.

Bin ich dazu unter diesen Rahmenbedingungen prinzipiell verpflichtet?
- Ich bin verheiratet und Vater von drei Kindern (17,18,20)in Ausbildung, lebe mit meiner Ehefrau zusammen.
- Die Kindesmutter gibt vor, mit ihrem Ehemann "Trennung unter einem Dach zu praktizieren" seit Anfang 2008.
Sie haben eine gemeinsame Tochter (10) und einen Sohn/Stiefsohn (17) im Haus mitwohnen.
- Das Ehepaar tritt in der Öffentlichkeit gemeinsam auf.
- Der Ehemann führt mit Tochter den "Kuckuckskindwagen" gemeinsam aus.
Besteht ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Kindesmutter?
Welche Aussichten hat eine Klage der Kindesmutter?

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 13.10.2009
15:59 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 13.10.2009
16:34 Uhr

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Beantwortet am 13.10.2009 16:34 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3735

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Unterhaltsanspruch der Kindsmutter gegen Sie kommt nur unter den Voraussetzungen des § 1615l BGB in Frage. Ich gehe hierbei davon aus, dass die Geburt nicht erst kürzlich war, so dass als Anspruchgrundlage wohl § 1615 Abs. 2 BGB in Betracht zu ziehen ist.

Die Kindsmutter müsste dann geltend machen, Bedarf an Leistungen Ihrerseits zu haben, etwa weil sie wegen der Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur in eingeschränktem Umfang nachgginge.

Die Kindsmutter hat zu beweisen, dass die Erwerbstätigkeit aufgrund der Kindsbetreuung nur eingeschränkt ausgeübt wird. Liegt eine kausale Einschränkung tatsächlich vor, so wäre ein Ausschluss des Unterhaltsanspruches allenfalls dann noch unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der Verwirkung nach § 1579 zu erwägen, der auf Fälle des § 1615 anwendbar ist ...



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