Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Unterhaltszahlung / Kindesmutter verheiratet |
| Gefragt am 13.10.2009 15:59 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Unterhaltsanspruch der Kindsmutter gegen Sie kommt nur unter den Voraussetzungen des § 1615l BGB in Frage. Ich gehe hierbei davon aus, dass die Geburt nicht erst kürzlich war, so dass als Anspruchgrundlage wohl § 1615 Abs. 2 BGB in Betracht zu ziehen ist. Die Kindsmutter müsste dann geltend machen, Bedarf an Leistungen Ihrerseits zu haben, etwa weil sie wegen der Betreuung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht oder nur in eingeschränktem Umfang nachgginge. Die Kindsmutter hat zu beweisen, dass die Erwerbstätigkeit aufgrund der Kindsbetreuung nur eingeschränkt ausgeübt wird. Liegt eine kausale Einschränkung tatsächlich vor, so wäre ein Ausschluss des Unterhaltsanspruches allenfalls dann noch unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der Verwirkung nach § 1579 zu erwägen, der auf Fälle des § 1615 anwendbar ist. Ob eine Verwirkung anzunehmen ist, würde das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles entscheiden, wenn Sie in einem Rechtsstreit die Verwirkung einwenden würden. Wie aussichtsreich die Klage ist, hängt maßgeblich davon ab, ob tatsächlich eine Erwerbsminderung infolge der Kindsbetreuung eingetreten ist (die Kindsmutter etwa die Stundenzahl reduziert hat). War die der Fall und sieht das Gericht auch etwa keinen Anlass, davon auszugehen, dass der Unterhalt der Kindsmutter durch die Ehe mit einem anderen Mann gesichert ist, so würde Sie wohl den Prozess gewinnen. Wenn die Dinge allerdings so liegen, dass die Kindsmutter keine Einkommenseinbuße deshalb hat, weil sich durch die Mitversorgung durch den Ehemann faktisch eine Einkommensminderung kompensiert wird, dürfte Ihr Fall durchaus streitbar sein, wobei ein sichere Prognose ohne Detailkenntnisse hier freilich nich möglich ist. Im Ergebnis kann gesagt werden, dass der Kindsmutter unter den Voraussetzungen des § 1615l BGB ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich zusteht. Grundsätzlich deshalb, weil Sie in einem Verfahren jedenfalls die Einwendung der Verwirkung hätten, wobei das Gericht dann beim Vorliegen der Verwirkungsvorausstzungen einen Unterhaltsanspruch ablehnen würde. Ob Sie angesichts der Unterhaltsleistungen, die Sie an Ihre Kinder erbringen, überhaupt noch finanziell leistungsfähig sind, ist eine andere Frage. Verbliebe Ihnen weniger als der Selbstbehalt i. H. v. 1100 Euro, wären Sie insoweit auch nicht unterhaltspflichtig. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben, Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
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