Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Unterhaltsvereinbarung |
| Gefragt am 29.07.2009 11:06 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Meine Frage: |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
Sie haben sich vertraglich über den Unterhaltsanspruch geeinigt und hier wohl auch ausdrücklich Fälle geregelt, in denen Ihr Mann berechtigt sein soll, eine Abänderung zu verlangen. Wie in der Juristerei nicht selten, ist Ihre Frage mit einem "es kommt darauf an" zu beantworten: Die Anpassung einer Unterhaltsvereinbarung an veränderte Umstände geschieht allein nach den Regeln des materiellen Rechts. Für die Frage, welche tatsächlichen Umstände Geschäftsgrundlage der Unterhaltsvereinbarung waren und welche Veränderungen deshalb zu einer Anpassung des Vertrages, § 313 Abs. 1 BGB, führen, kommt es auf die Vorstellungen an, die für die Parteien bei der vertraglichen Bemessung des Unterhalts bestimmend waren. Die Anpassung ist demnach möglich, wenn die zukünftigen Umstände, welche nicht Inhalt des Vertrages geworden waren und eine Abänderung rechtfertigen, bei Vertragsschluss noch nicht ohne weiteres erkennbar oder voraussehbar waren, so dass die Parteien, wenn sie die schwerwiegenden Änderungen vorausgesehen hätten, den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., Rn. 601, 601 a zu § 6). Daher wäre in Ihrem Falle zu fragen, was Grundlage der Unterhaltsvereinbarung in Ihrem konkreten Falle gewesen ist. Wenn sie beide sich darüber einig waren, dass neuerlich entstehende Unterhaltspflichten nicht zu berücksichtigen seien, könnte Ihr Mann keine Anpassung verlangen. Dass bestimmte Ausschlusstatbestände formuliert worden sind, spricht dafür aus der Reihe von Möglichkeiten, die eine Anpassung hätten rechtfertigen können, nur die formulierten Beachtung finden sollten,so dass nachträglich entstehende Unterhaltsverpflichtungen nach ihrer beider Vorstellung wohl eben nicht zur Anpassung berechtigen sollten, obschon ein solche Entwicklung bei Vertragsschluss als nicht ausgeschlossen gesehen worden ist. Eine Anpassung kann Ihr Mann, wenn Sie einer solchen außergerichtlich nicht zustimmen, nur gerichtlich unter den o.g. Voraussetzungen verlangen und erreichen. Für die Tatsachen, die seinen Anspruch begründen sollen, ist dieser auch beweispflichtig. Ich hoffe, Ihnen über den von Ihnen angesprochenen Themenkreis eine erste Orientierung verschafft zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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