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Kategorie: Familienrecht

Frage: Unterhaltsleistung an 27-jährigen Sohn?

Gefragt am 19.03.2010 14:23 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Unterhaltsleistung an 27-jährigen Sohn? , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Der Sohn meiner Gattin (wurde von mir nicht adoptiert oder an Kindes statt angenommen) hat seine Ausbildung als Werkstoffprüfer seinerzeit beendet und nach erfolgter Prüfung mehrere Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Einvernehmlich wurde ihm von seinem Chef gekündigt, weil es der Firma

Der Sohn meiner Gattin (wurde von mir nicht adoptiert oder an Kindes statt angenommen) hat seine Ausbildung als Werkstoffprüfer seinerzeit beendet und nach erfolgter Prüfung mehrere Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Einvernehmlich wurde ihm von seinem Chef gekündigt, weil es der Firma schlecht ging, er hat eine geringfügige Abfindung erhalten. Nunmehr möchte der arbeitssuchende Sohn wieder zur Schule gehen und sein Abitur erwerben.
Können meine Gattin und ich oder einer von beiden zur Unterhaltszahlung herangezogen werden? Der Sohn ist 27 Jahre alt und hat seit Jahren einen eigenen Hausstand.

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie müssen keinen Unterhalt zahlen, da Sie nicht mit dem Kind verwandt sind.

Ihre Gattin mußte bis zum Ende der Erstausbildung Unterhalt zahlen, und durfte sich in der Zwischenzeit darauf einrichten, dass ihr Sohn sich selbst unterhält. Auch Ihre Frau ist daher nicht unterhaltspflichtig.
Ihre Frage ist daher mit einem Nein zu beantworten.

Der Sohn Ihrer Frau muss für die Zeit bis zum Schulbeginn bei der Arbeitsagentur einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.
Wenn dieses nicht zum Leben reicht, hat er auch die Möglichkeit ergänzend Leistungen nach dem SGB II nämlich das sogenannte „Hartz 4" zu beantragen.

Wenn der Sohn Ihrer Gattin sein Abitur nachmacht, dann könnte er während des Schulbesuches Anspruch auf BAföG haben. (383 Euro + bis zu 72 Euro für die Kosten der Unterkunft). § 12 BAföG.
Sollte dieser Betrag nicht reichen, kann der Schüler zusätzlich zum BAföG noch vom Job Center nach § 22 VII SGB II einen Zuschuß für die ungedeckten Kosten der Unterkunft bekommen.

Das Einkommen der Eltern wird, nach § 11 III BAföG nicht angerechnet. Den Antrag beim BAföG Amt sollte er stellen, sobald er von der Schule die Zusage hat.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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