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Kategorie: Familienrecht
Frage: Unterhalt bei volljährigem Kind
Einsatz: € 20,00

Guten Tag

Ich habe eine Frage zur Barunterhaltszahlung meiner volljährigen Tochter
Meine Tochter 19 Jahre macht eine Ausbildung zur Erzieherin und verdient in den ersten 3 Jahren kein Geld, da sie nur Schule hat
Im 4 Jahr bzw Anerkennungsjahr/Praktikumsjahr wird sie ca 1000 Euro brutto verdienen.
Im Moment ist sie noch im 2ten Schuljahr ohne Verdienst und hat einen Nebenjob bei dem sie ca 400 Euro verdient
Vater von ihr, ist Schweizer, lebt in der Schweiz, sie ist sein einzigstes Kind(er ist unverheiratet) und verdient umgerechnet ca 3500 Euro eher aufwärts , wir waren nicht verheiratet
Sie ist nicht über ihren Vater Krankenversichert
Krankenversicherung , Unfallversicherung usw zahle ich alleine
Ich lebe in Trennung , habe noch ein weiteres Kind 12 Jahre und bekomme von meinem (EX)Mann( ist nicht Melinas Vater)Unterhalt und ich verdiene ca 500 Euro monatl aus einer Selbstständigen Tätigkeit
Wieviel müsste Melinas Vater an Barunterhalt bezahlen und wer trägt die Krankenkassenbeiträge, da sie in der Schweiz nicht mitversichert werden kann
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Wie sieht die Unterhaltsberechnung bei meiner 12 jährigen Tochter aus
Vater ist auch Schweizer, lebt wieder in der Schweiz, sie ist sein einzigstes Kind, verdient umgerechnet 3500 Euro netto,
Ich bin freiwillig in Deutschland versichert und habe meine jüngere Tochter bei mir mitversichert
Vielen Dank im voraus

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage.Bitte haben Sie Verständnis dafür,dass im Rahmen einer Erstberatung keine abschließende Berechnung möglich ist,da nicht alle Zahlen (z.B.berufsbedingte Aufwendungen beider Eltern,etc.bekannt sind).

Demnach ist nur eine grobe Berechnung anhand der von Ihnen gegebene Zahlen möglich.In Ihrem Fall ist von einem Gesamtfamulieneinkommen von knapp unter 4000.- € auszugehen.

Demnach würde der Unterhalt nach der Tabelle 664.- € betragen.Hiervon müsste noch das Kindergeld in Höhe von 184.- € abgezogen werden,welches Ihre Tochter erhält,so dass 480.- € verbleiben.Hierauf muss der Nebenverdienst der Tochter noch angerechnet werden,so dass voraussetzlich ein Zahlbetrag von 80.- € verbleiben wird.

Ich hoffe Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.Bei Unklarheiten fragen Sie bitte nach.

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur.Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Nachfrage
Also das verstehe ich nicht ganz
Kind wohnt noch bei mir und verdient was die Ausbildung betrifft, kein Geld!!!!!!
Bei einem Nebenjob der nicht zur Ausbildung gehört verdient sie ca 350 Euro netto/ 400 Euro brutto monaltl
davon bezahlt sie 140 Euro Krankenkassenbeitrag nonatlich und zusätzlich Unfallversicherungen
Sie wohnt noch bei mir zu Hause
Laut Jugentamt wird mein Einkommen von 500 Euro nicht zur Berechnung heran gezogen weil es unter dem Existenzminimum ist, Auch der Unterhalt den ich aus meiner jetztigen Ehe die ich für meine jüngere Tochter meines jetzigen Mannes erhalte bleibt unberücksichtigt Somit kann die Aufstellung nicht aufgehen die ich erhalten habe
Bitte um Kontrolle

Rückantwort
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

1.) Zur Ihrer volljährigen Tochter

bezüglich ihrer volljährigen Tochter ist die Situation so, wie ich sie dargestellt habe. Da die Tochter bei ihnen lebt,und sie unter ihrem Selbstbehalt/Existenzminimum liegen (900 € als erwerbstätige Personen, 770 € als nicht erwerbstätige Personen) brauchen Sie grundsätzlich keinen Unterhalt zu leisten, sondern lediglich der Kindesvater muss Unterhalt leisten.

Ich gehe davon aus, dass das Jugendamt mit dem Hinweis auf das Existenzminimum meinte, dass Sie keinen Unterhalt an Ihre volljährige Tochterzahlen brauchen. Im Grundsatz ist es nämlich so, dass derjenige der leistungsfähig ist (das sind Sie ja nicht)auch grundsätzlich dann einem volljährigen Kindunterhalt zahlen muss, wenn es bei einem zu Hause wohnt.

Diese Frage stellt sich bei ihnen auf Grund des Existenzminimums allerdings nicht.

Sehr wohl wird aber auch Ihr Einkommen bei der Unterhaltsberechnung herangezogen. Es wird also Ihr Einkommen und das Einkommen des Kindesvater zusammen gezählt und dann in die Düsseldorfer Tabelle geschaut, welcher Zahlbetrag dabei heraus.

Bei einem volljährigen Kind ist es auch so, dass dieses sich jegliche Einnahmen anrechnen lassen muss. Dabei ist es egal ob es um eine Ausbildungsvergütung geht und/oder ob dieses Einkommen aus einem Nebenjob stammt. Im Klartext lohnt es sich aus Sicht Ihrer Tochter also garnicht, einen Nebenjob anzunehmen bzw. auszuführen.

2.) Zu ihrer minderjährigen Tochter

Hier müsste bekannt sein, wie viel der Kindesvater verdient. Dies geben Sie leider nicht an (Sie haben lediglich das Einkommen von Melinas Vater angegeben), sodass eine Berechnung nicht abschließend möglich ist.

Sie schrieben genau wie bei ihrer neunzehnjährigen Tochter, dass der Vater (also der Vater der 12-jäjrigen Tochter)ca. 3500.- € verdient und Melina das einzige Kind ist. Das verwirrt mich etwas. Ich gehe davon aus, dass sich das Einkommen von 3500 € auf die volljährige Tochter bezieht und das Einkommen des Vaters der minderjährigen Tochter nicht bekannt ist.

Dennoch möchte ich kurz eine Berechnung auf der Grundlage vornehmen, dass auch der Vater ihrer minderjährigen Tochter ca. 3500.- (netto) verdient.

In diesem Fall würde Ihr Familieneinkommen wieder bei knapp unter 4000 € liegen.

Demnach wäre nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhalt in Höhe von 580 € geschuldeten.hiervon könnte der Kindesvater noch das heftige Kindergeld abziehen, also 82.- €, sodass ein Zahlbetrag in Höhe von knapp 500.- € verbliebe.

Dieser Zahlbetrag müsse dann noch in Relation zum Einkommen gesetzt werden. Dies bedeutet, dass sich der Zahlbetrag von knapp 500 € auf das gesamte Familiennettoeinkommen von ca. 4000 € bezieht. Diese 500 € müssen also in Relation zum Einkommen des Kindesvaters in Höhe von 3500 gesetzt werden, sodass ein zu zahlende Unterhaltsbetrag in Höhe von ca. 435 € verbleiben würde.

Wie bereits oben ausgeführt handelt es sich hierbei um eine grobe Schätzung, da das Einkommen des Kindesvaters voraussichtlich nicht 3500 € betragen wird, sondern weniger, da er noch bestimmte Abzugsposten geltend machen kann.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur.Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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