Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Trennung / Vermögensberechnung |
| Gefragt am 12.10.2009 22:09 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Erstens: Was ist mit Trennungsunterhalt. Der Trennungsunterhalt dient der Sicherstellung des Lebensunterhaltes des Ehepartners beim Getrenntleben. Der Zeitraum einer Trennung kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Er ist streng vom nachehelichen Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung zu unterscheiden. Da Sie deutlich weniger verdient haben als der Mann besteht hier auch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bis zur Rechtskraft der Scheidung. Zweitens: Was ist, wenn er bis zum Scheidungsantrag die 30.000 Euro vom gemeinsamen Konto "wegschafft"? Was, wenn er zwischenzeitlich noch diverse Boni erhält? (Es stehen noch Boniauszahlungen in Höhe von ca. € 40.000 aus). Was kann ich tun? Die Hälfte des Vermögens welches auf dem Girokonto ist will ich nicht abheben, da ich nicht weiss ob ich das darf. Es handelt sich um ein gemeinsames Girokonto welches beiden gehört. Wenn Sie hier in Zugewinngemeinschaft gelebt haben, also kein Ehevertrag vorlag, ist der Zugewinn entsprechend dem Anfangsvermögen aufzuteilen. Der Mann kann insoweit auch die 30.000 € nicht ungehindert vom Konto abheben. Allerdings können Sie sich die Ihnen zustehende Hälfte nehmen. Dies ist dann bei einer späteren Auseinandersetzung aber zu berücksichtigen. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird dann das Zugewinnausgleichsverfahrens durchgeführt. So Sie hier auch berechtigt sind, allein auf das Konto zuzugreifen, kann die genannten Abhebung erfolgen. Wenn Sie nicht berechtigt sind, allein auf das Konto zuzugreifen, kann eine Abhebung nicht erfolgen. Die Auseinandersetzung hinsichtlich des Betrages auf dem Konto erfolgt dann im Rahmen des Scheidungsverfahrens. Stichtag für die Berechnung des Endvermögens hinsichtlich der Auseinandersetzung ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Hier werden also aktuelle Boni etc. des Mannes derzeit noch berücksichtigt. Dies spielt aber mehr bei der Auseinandersetzung der Zugewinngemeinschaft als bei der Berechnung des Trennungsunterhaltes eine Rolle. Soweit hier keine einvernehmliche Einigung über den Trennungsunterhalt erfolgen kann, muss auch dies gerichtliche entschieden werden. wenn und soweit die Trennung endgültig ist, sollte auch die Scheidung beantragt werden. Dazu müssen Sie aber zunächst mindestens 1 Jahr getrennt leben, um das Scheitern der Ehe zu beweisen. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de |
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