Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Trennung |
| Gefragt am 28.12.2009 18:09 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
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Folgende Situation |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
die Urkunde ist nicht per se nichtig. Ihre Frau müsste sich gerade aufgrund Ihrer Schwangerschaft zu für sie nachteiligen Regelungen gezwungen gesehen haben. Insbesondere Regelungen zum Unterhalt, wenn diese etwa einen Verzicht auf Unterhaltszahlungen beinhalten, können dann nichtig sein. Regelungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht dürften regelmäßig nicht deshalb nichtig sein, weil eine Schwangerschaft vorgelegen hat. Beinhaltet die notarielle Urkunde Regelungen zum Unterhalt wie etwa einen Verzicht, so kann die Vereinbarung insgesamt nichtig sein und damit auch die Regelung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder. Im Ergebnis wird die Urkunde, wenn Sie bzgl. Regelungen über Unterhalt oder andere Vermögensaufteilungen nicht enthält, nicht allein deshalb nichtig sein, weil Ihre Frau zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Schwanger war. Vielmehr müssen noch nachteilige Regelungen genannter Bereiche hinzukommen, bei denen auch noch naheliegt, dass Ihre Frau diese allein deshalb gebilligt hat, weil sie sich aufgrund der Schwangerschaft dazu genötigt gesehen hat. Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben, bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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