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Kategorie: Familienrecht

Frage: Sorge-und Umgangsrecht

Gefragt am 16.07.2009 15:30 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1018
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Sorge-und Umgangsrecht , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Wir sind nicht verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht für unsere 2 Kinder(fast 2 und fast 4 Jahre alt). Wir trennen uns nun,und nun ist mein Partner mit 14-tägig das Wochenende die Kinder zu haben nicht einverstanden,er möchte sie öfter sehen.Wieviel Zeit steht ihm la

Wir sind nicht verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht für unsere 2 Kinder(fast 2 und fast 4 Jahre alt).
Wir trennen uns nun,und nun ist mein Partner mit 14-tägig das Wochenende die Kinder zu haben nicht einverstanden,er möchte sie öfter sehen.Wieviel Zeit steht ihm laut Gesetz zu, da er auch möchte, daß es schriftlich fixiert wird, möchte ich gern vorher wissen,was auf mich zukommt,noch dazu, wo er sich bis jetzt nicht besonders gekümmert hat.
Vielen Dank!

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Eine genaue gesetzliche Regelung, wann, wie oft und an welchen Tagen das Umgangsrecht ausgeübt werden kann/muss existiert nicht.

Die von Ihnen angesprochene 14-Tagesregelung betrifft vor allem den Fall, dass ein Elternteil (meistens der Kindesvater nicht das Sorgerecht, sondern lediglich das Umgangs/Besuchsrecht hat, was eine deutlich schwächere Rechtsposition ist.

Bei Ihnen ist es aber anders, da beide Elternteile ein gleichwertiges Sorge und daher auch Umgangsrecht haben. Dies bedeutet im Klartext, dass grundsätzlich jeder Elternteil das Kind so oft sehen kann, wie er will.
In der Praxis wird es aber meist so sein wie bisher:

Das Kind lebt bei einem Elternteil ständig, den anderen erlebt es nur bei Besuchen. Über den Umfang der Besuche müssen sich die Eltern einigen. Können sie das nicht, sollte das Jugendamt als fachkundige Stelle herangezogen werden.

Sollte auch mit Hilfe des Jugendamtes keine dem Kindeswohl entsprechende Lösung (denn das ist das worum es geht!) gefunden werden können, so müsste letztendlich das Familiengericht eingeschaltet werden.

Im Endeffekt wird der Kindesvater seine Kinder aber häufiger als nur alle zwei Wochen sehen dürfen.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

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