Kategorie: Familienrecht |
|---|
Frage: Sorge-und Umgangsrecht |
| Gefragt am 16.07.2009 15:30 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1018 |
|
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Wir sind nicht verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht für unsere 2 Kinder(fast 2 und fast 4 Jahre alt). |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Eine genaue gesetzliche Regelung, wann, wie oft und an welchen Tagen das Umgangsrecht ausgeübt werden kann/muss existiert nicht. Die von Ihnen angesprochene 14-Tagesregelung betrifft vor allem den Fall, dass ein Elternteil (meistens der Kindesvater nicht das Sorgerecht, sondern lediglich das Umgangs/Besuchsrecht hat, was eine deutlich schwächere Rechtsposition ist. Bei Ihnen ist es aber anders, da beide Elternteile ein gleichwertiges Sorge und daher auch Umgangsrecht haben. Dies bedeutet im Klartext, dass grundsätzlich jeder Elternteil das Kind so oft sehen kann, wie er will. In der Praxis wird es aber meist so sein wie bisher: Das Kind lebt bei einem Elternteil ständig, den anderen erlebt es nur bei Besuchen. Über den Umfang der Besuche müssen sich die Eltern einigen. Können sie das nicht, sollte das Jugendamt als fachkundige Stelle herangezogen werden. Sollte auch mit Hilfe des Jugendamtes keine dem Kindeswohl entsprechende Lösung (denn das ist das worum es geht!) gefunden werden können, so müsste letztendlich das Familiengericht eingeschaltet werden. Im Endeffekt wird der Kindesvater seine Kinder aber häufiger als nur alle zwei Wochen sehen dürfen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316 |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht!
| Bewertung | ||
|---|---|---|
| 3. Wie empfehlenswert ist der Rechtsanwalt? |
|
5,0 |
| 2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
| 1. Wie hilfreich war die Antwort des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
