Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Scheidung/Kinder |
| Gefragt am 24.09.2009 20:08 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Frage 1: Scheidung – wie läuft so was ab? Die Ehe kann nur durch ein gerichtliches Urteil geschieden werden. Es muss hier eine Partei, also der Antragsteller einen Rechtsanwalt beauftragen und durch diesen den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen lassen. Voraussetzung für die Scheidung ist, dass die Ehe zerrüttet ist, also keinen Fortbestand mehr haben wird. Die Eheleute müssen dazu mindestens 1 Jahr getrennt leben. Der Antragsgegner muss der Scheidung zustimmen. Leben die Eheleute bereits 3 Jahre getrennt, muss der Antragsgegner nicht zustimmen. Zusammen mit der Scheidung können und sollten auch die Folgesachen, wie Zugewinnausgleich, Unterhalt, Kindesunterhalt etc. geklärt werden. Sie sollten am Besten einen Rechtsanwalt beauftragen, diese Angelegenheiten für Sie zu betreiben. Sobald die Anträge beim Gericht eingegangen sind, wird die Angelegenheit geprüft und ein Termin zur Scheidung festgesetzt. Die Ehe wird dann durch das Gericht geschieden. Frage 2: Was mache ich jetzt Scheidung einreichen wie ? Wenn ein Aufrechterhalten der Ehe keinen Sinn mehr macht, sollten Sie die Scheidung einreichen. Es besteht auch die Möglichkeit, sich lediglich zu trennen und auch weiterhin verheiratet zu bleiben. Ob dies – insbesondere emotional – eine gute Entscheidung ist, sollten Sie selbst beurteilen. Frage 3: Was mache ich wg. den Kindern besonders dem 4 j.? Wie kann ich am besten vorgehen, Gespräche mit meiner Frau verlaufen im Sand? Es ist nicht geregelt, dass die Kinder nach der Scheidung automatisch bei der Frau bleiben. Vielmehr kommt es hier unter anderem darauf an, ob und inwieweit Sie das Sorgerecht für die Kinder haben. Wenn die Kinder ehelich geboren sind, haben auch beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, sofern nichts anderes geregelt wurde. Hier muss im Rahmen der Folgesachen beim Scheidungsverfahren beantragt werden, dass das alleinige Sorgerecht auf Sie übertragen wird. Bei dem 4jährigen Kind sollte dies keine Probleme bereiten, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Mutter nicht in der Lage, sich ausreichend um das Kind zu kümmern. Die strafrechtlichen Punkte sind hier nicht außer Acht zu lassen. Bei dem dann Neugeborenen wird es schwieriger, das alleinige Sorgerecht zu bekommen. In der Regel müssen hier schon gravierende Gründe gegeben sein, warum die Mutter sich nicht um das Kind kümmern kann. Im Einzelnen sollten Sie dies von einem Rechtsanwalt näher prüfen lassen und auch die Scheidung sowie alle Folgesachen bei Gericht einreichen lassen. Am günstigsten wäre natürlich eine einvernehmliche Einigung mit der Frau. Sofern dies aber nicht möglich ist, sollte ein Rechtsanwalt beauftragt und der Rechtsweg beschritten werden. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: steffan.schwerin@hotmail.de Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-steffan-schwerin.de
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