Kategorie: Familienrecht |
|---|
Frage: rückwirkende Unterhaltsforderung des Ehegatten |
| Gefragt am 23.06.2011 10:59 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
|
Guten Tag, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Ihr Bruder muss den Unterhaltsrückstand bezahlen, wenn der Unterhaltsanspruch tituliert ist und keine Abänderung im Rahmen einer Abänderungsklage aufgrund der veränderten Vermögensverhältnisse (Arbeitslosigkeit) erfolgte. Der Rückstand ist die Differenz zwischen dem titulierten Anspruch und den tatsächlich erbrachten Leistungen. Zu beachten wäre aber die Verjährungsfrist von 3 Jahren gem. § 197 Absatz 2 BGB. Existiert ein solcher Unterhaltstitel nicht, besteht ein Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit nicht, da Ihr Bruder wohl wegen der Arbeitslosigkeit leistungsunfähig gemäß § 1581 BGB war und für die Zeit der Leistungsunfähigkeit grundsätzlich kein Unterhalt nachgezahlt werden muss, auch wenn später wieder Leistungsfähigkeit eintritt (wenn nicht ausnahmsweise § 1585b BGB greift). Zudem dürfte es tatsächlich an einer Bedürftigkeit der Ex-Ehefrau gefehlt haben, zumindest kommt aufgrund der Nichtgeltendmachung des Unterhalts während des Zeitraums eine Verwirkung in Betracht. Das Einkommen des neuen Ehepartners Ihres Bruders spielt in zweierlei Hinsicht eine Rolle: Zum einen wird das Gericht prüfen, ob Ihr Bruder unterhaltspflichtig gegenüber der neuen Ehefrau ist. Ist dies der Fall, würde dies zu seinen Gunsten berücksichtigt. Andererseits wird das Gericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe aber möglicherweise zurückweisen, wenn die neue Ehefrau wegen eines hohen Einkommens in der Lage ist, den gesamten Prozess zu finanzieren. Der bedürftige Ehegatte ist dann verpflichtet, einen Prozesskostenvorschuss von seinem Partner zu verlangen und gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen, § 1360a Absatz 4 BGB. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht!
