Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Familienrecht

Frage: Rechte am Kind

Gefragt am 03.10.2009 12:26 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

Als mein Fall ist folgender und macht mir echt Sorgen. Ich habe ein Kind von einem Mann aus der Domenikanischen Republik. Wir sind nicht verheiratet. Er wurde hier in Deutschland wegen räuberischer Erpressung an mir, verurteilt und ausgewiesen. Ich habe das alleinige Sorgerecht und er wurde von mir auch nie als Vater angegeben. Jetzt hat er sich nach 3 Jahren wieder bei mir gemeldet und möchte das Kind sehen. Ich denke er macht das, weil er Rechte an meinem Kind haben möchte und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Kann er einen Vaterschaftstest erzwingen ? Ich bekomme keinen Unterhalt von Ihm und möchte auch keinen. Ich möchte auch keinen Kontakt zu ihm, weil er sehr gewalttätig ist und in seiner Heimat auch schon mal jemanden umgebracht hat. Seine Bewährung in Deutschland läuft jetzt im Februar auch ab. Ich habe Angst das er mir mein Kind entführt oder jemanden herschickt, den er aus dem Gefängnis noch kennt. Er hat nur die Adresse und die Telefonnummer von meinem Vater, nicht von mir. Ich habe Angst vor ihm und ich weiss nicht was er vorhat. Hat er Chancen einen Vaterschaftstest zu erzwingen, um ihn als Vater zu identifizieren ? Ich weiss nicht welche Schritte ich gegen ihn einleiten kann, damit er nicht an mein Kind kann. Wie gesagt sind wir auch nicht verheiratet und er wurde auch nirgends als Vater angegeben.
Mit freundlichen Grüssen

Weitere Fragen zum Thema "Familienrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht!
Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Grundsätzlich hat der leibliche Vater des Kindes einen Rechtsanspruch auf Feststellung der Vaterschaft, der notfalls auch gerichtlich durchsetzbar ist. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1598a BGB, den ich Ihnen zum besseren Verständnis nachfolgend beigefügt habe:

§ 1598a BGB

Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung

(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
1. der Vater jeweils von Mutter und Kind,
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen
verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen werden.

(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen.

(3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

(4) Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 entscheidet das Familiengericht.

In Ihrem Fall besteht allerdings eine Besonderheit, weswegen es voraussichtlich nicht zu einem solchen Verfahren kommen wird. Der Kindesvater ist nämlich Straftäter und als solcher aus Deutschland ausgewiesen worden.

Er darf sich also nicht in der BRD aufhalten. Sollte er zwecks eines Gerichtsverfahrens nach Deutschland kommen, sich also in der BRD aufhalten, wird er voraussichtlich wieder ausgewiesen werden noch bevor es zu dem Verfahren kommen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

Nachfrage
Hallo !
ich wollte dann bitte nochmal nachfragen, ob er dann auch für die Kosten für diesen Vaterschaftstest aufkommen müsste ? Mich wundert nur das er, obwohl er in einem anderen Land wohnt auf einen Vaterschaftstest bestehen könnte, obwohl er nicht als Vater hier gemeldet ist. Er wurde nicht mal in der Geburtsurkunde angegeben. Ich meine damit, da könnte ja jeder kommen der eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland möchte und behaupten, das er mit irgendeiner Frau ein gemeinsames Kind hat. Entschuldigen Sie die vielen Fragen, aber ich lebe hier wirklich in Angst. Er hat mir in dieser Zeit als ich noch schwanger war, sogar mit mord gedroht. Zudem bräuchte er auch eine Einladung von einer Person aus Deutschland, damit er das Land überhaupt verlassen darf. Er hat in dieser Zeit als er hier in Deutschland war, sogar sein Visum gefälscht und er wurde abgeschoben bevor das Kind auf der Welt war. Ich weiss nicht was er vorhat und ob es hier um Rache geht, weil ich ihn damals angezeigt habe, wegen Erpressung und Körperverletzung und er deswegen ein dreiviertel Jahr hier in Untersuchungshaft war, bevor er ausgewiesen wurde. Seine Bewährung läuft hier auch im Februar aus. Ich hab einfach Angst das er sie entführen will. Wissen sie zufällig, ob mir da das Jugendamt oder die Polizei weiterhelfen kann ?.
Mit freundlichen Grüssen
Sandra Singer

Rückantwort
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte. Bitte entschuldigen Sie auch meine arbeitsauslastungsbedingte Verzögerung bei der Rückantwort.

Die Kosten für den Vaterschaftstest würde derjenige tragen müssen, der den Test beantragt hat, also in Ihrem Fall der Kindesvater. Sie haben auch insoweit Recht, dass ein Antrag des Kindesvaters keine Aussicht auf Erfolg haben kann, wenn er den Gericht nicht irgendeine Urkunde/Beleg verlegen kann, der auf seine Vaterschaft hindeuten.

Sicherlich kann Ihnen in diesem Zusammenhang auch das Jugendamt, vor allem aber die Polizei und die zuständige Ausländerbehörde weiterhelfen.

So wie Sie es schildern, scheint von dem Kindesvater eine erhebliche Gefahr nicht nur für Sie sondern auch für andere Mitbürger auszugehen, sodass sie die Polizei und insbesondere die zuständige Ausländerbehörde informieren sollten.

Somit können Sie dazu beitragen, dass der Kindesvater so schnell wie möglich wieder ausgewiesen werden kann, wenn er einen Fuß nach Deutschland selbst.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Abend!



Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

Weitere Fragen zum Thema "Familienrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Familienrecht!