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Kategorie: Familienrecht

Frage: Nicht verheiratet und Kind

Gefragt am 09.05.2011 14:34 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Nicht verheiratet und Kind , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Ich (deutscher staatsbuerger) bin verheiratet und habe 3 Kinder (1.Frau + 3 Kinder deutscher staatsbuerger). 2008 habe ich eine Frau aus Marocco kennengelernt. Seit 2010 leben wir in saudi Arabien. Wir haben ein zusammen ein Kind bekommen. Ich habe die Vaterschaft anerkannt und Sorgerecht von meine

Ich (deutscher staatsbuerger) bin verheiratet und habe 3 Kinder (1.Frau + 3 Kinder deutscher staatsbuerger). 2008 habe ich eine Frau aus Marocco kennengelernt. Seit 2010 leben wir in saudi Arabien. Wir haben ein zusammen ein Kind bekommen. Ich habe die Vaterschaft anerkannt und Sorgerecht von meine 2.Frau (nicht verheiratet) bekommen. 4. Kind ist deutscher staatsbuerger. Seit kurzem macht meine 2. Frau mir das Leben einwenig schwierig. Sie rannt rum und versucht ueberall aerger zu machen (wie z.b andere Menschen ohrfeigen oder auf der Strasse andere Menschen belaestigen). Sie war auch schon in der Marokkanischen Botschaft. Sie hat im Haus mein 9 monate altes Kind und sich selber und mich mit Messer bedroht und hat versucht das Kind zu erwuergen. Sie droht mir meine 1. Frau zu belaestigen und auch zur Polizei zu gehen (Fakt: nicht verheiratet und in Saudi Arabien). Ich gehe normalerweise taeglich abwechselnd zur meiner 1. und 2 Frau. Jetzt aber moechte Sie bei Androhung das ich mich scheiden lasse. Sie gibt ihr bestes mir probleme zu machen. Ich muss mehrmalls am tag von der Arbeit nachhause weil sie probleme macht.

Frage: Welche Moeglichkeiten habe ich das Kind bei mir (fuer immer) zu behalten oder habe ich wenigstens die Moeglichkeit Standort des Kindes zu bestmmen (Riyadh oder in Deutschland).

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Antwort

Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung sind Sie mit der Kindesmutter nicht verheiratet, haben aber die Vaterschaft anerkannt hat und beide Elternteile haben gemäß § 1626a BGB erklärt, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Denn nur dann steht den Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zu. Andernfalls hat die Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäß § 1687 BGB hat derjenige Elternteil inne, der das Sorgerecht für das Kind hat. Bei gemeinsamem Sorgerecht bestimmen die Eltern auch gemeinsam den Aufenthalt des Kindes.

Sie könnten aber versuchen, dass alleinige Sorgerecht zu erhalten. Das alleinige Sorgerecht wird auf Antrag bei Getrenntleben zuerkannt, § 1671 BGB. Sie können selbst beim zuständigen Familiengericht einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts stellen, oder aber einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt damit beauftragen. Dieser wird Ihnen bereits im Vorfeld aufgrund seiner Erfahrung Auskünfte über die Erfolgsaussichten des Verfahrens geben können.

Im Vordergrund einer Entscheidung des Familiengerichtes steht das Kindeswohl. Nur, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass das alleinige Sorgerecht zum Wohl des Kindes unbedingt notwendig ist, bekommen Sie die alleinige Sorge zugesprochen. Nach der Rechtsprechung ist ein gemeinsames Sorgerecht nicht zuzumuten, wenn ein Sorgeberechtigter gewalttätig war. Zumindest aufgrund der Gewaltausübung gegen das Kind dürfte auch das Kindeswohl gefährdet sein, so dass durchaus Gründe dafür sprechen, der Kindesmutter das Sorgerecht zu entziehen.
Das Gericht kann, wenn das Kindeswohl gefährdet ist, auch gemäß § 1666 BGB das Sorgerecht entziehen.

Das Gericht wird in der Regel das Jugendamt einschalten, das dann mit beiden Eltern getrennt ausführliche Gespräche führt. Anschließend gibt das Jugendamt dem Gericht eine Stellungnahme, die meist Basis der Entscheidung des Richters ist.

Da Sie selbst Ihr eigenes Sorgerecht für das Kind gefährden können, wenn Sie zulassen, dass die Kindesmutter das Wohl des gemeinsamen Kindes gefährdet, sollten Sie umgehend einen spezialisierten Anwalt beauftragen, um Ihre Rechte zu wahren und das Kind zu schützen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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