Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Namensänderung Kind |
| Gefragt am 13.10.2010 09:12 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Tobias Rösemeier (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte: Eine Adoption kann ich Ihnen nicht empfehlen, da dadurch das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Vater unterbrochen wird und der damit auch nicht mehr verpflichtet wäre, Kindesunterhalt zu bezahlen. Gemäß § 1618 BGB besteht die Möglichkeit, die begehrte Namensänderung durch eine Einbenennung nach Ihrer Heirat zu erwirken. Da der Kindesvater nicht die gemeinsame elterliche Sorge inne hat, wird er diesbezüglich nicht angehört und muss auch nicht einwilligen. Sie können dann nach der Hochzeit beim Standesamt den entsprechenden Antrag stellen. Soweit das Kind bereits über 5 Jahre alt ist, muss es seine Zustimmung zur Namensänderung erteilen. Dies dürfte aber kein Problem darstellen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, fragen Sie bitte noch einmal nach. Mit freundlichen Grüßen Tobias Rösemeier Rechtsanwalt |
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