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Kategorie: Familienrecht

Frage: Manisch-Depressiv

Gefragt am 30.11.2009 13:19 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte wissen, ob eine Frau die manich-depressiv ist, ein Kind unbegleitet haben darf?
Meinem Lebensgefährten sein Sohn ist 3 3/4 Jahre alt, die Kindsmutter ist manisch-deprissiv. Das Kind lebt bei uns. Sie möchte jetzt unbegleiteten Umgang mit ihrem Kind haben, bzw das Kind ganz.
Allerdings kommt das Kind immer mit blauen Flecken nach Hause, ganz wund und sagt immer, dass seine Mama ihn schlägt und aufs Bett wirft. Wenn seine Mutter ihn Freitags abholt fängt er immer an zu weinen, schreien und wirft sich auf den Boden das er nicht dorthin möchte.
Die Richterin ist parteiisch und auf der Seite der Mutter. Als vor Gericht gesagt wurde, dass das Kind sagt es wird geschlagen kam als Antwort der Richterin: "Wenn man nicht mehr weiter weiß, behauptet man das Kind wird geschlagen" Die Psychologin der Kindsmutter hatte einmal geschrieben, dass sie nie in der Lage sein wird, sich um das Kind zu kümmern.
Leider interessiert sich die Richterin nur für die Seite der Kindsmutter. Alle Einwände von uns werden als Lügen hingestellt und mein Partner als schlechter Vater.

Vielen Dank

Tina G.

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr verehrte Fragstellerin,

der Umgang kann gerichtlich geregelt werden. Existiert im Moment keine gerichtliche Umgangregelung, so keine eine solche beantragt werden, wobei das Gericht dann den begleiteten Umgang anordnen kann.

Gründe, die einen begleiteten Umgang gebieten, sind von Ihnen darzutun und ggf. auch zu beweisen. Eine manische Depression kann jedenfalls Grund genug sein, nur einen begleiteten Umgang zu gestatten. Wenn gutachterlich feststeht, dass eine Depression einer Qualität vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohl bei unbegleitetem Umgang wahrscheinlich erscheinen lässt, wird das Gericht begleiteten Umgang anordnen müssen. Tut es das nicht, können Sie mit Rechtsmitteln gegen die Entscheidung vorgehen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Vielen Dank für die schnelle Antwort Herr Scholz,

es ist gerichtlich festgelegt, dass die Kindsmutter ihn jedes 2. Wochenende und Dienstag hat.

Es wurde das Gericht gewechselt, da mein Freund seinen Wohnsitz geändert hat. Müsste die Richterin sich nicht komplett alle Unterlagen anfordern?
Schon allein an den Unterlagen der Psychologin müsste, sie erkennen, das es nicht zum Wohle des Kindes ist.

Danke schön

Rückantwort
Sehr verehrte Fragestellerin,

tatsächlich würde das Gericht, das bis zum Wohnortwechsel für eine rechtshängige Sache örtlich zuständig war, von Amts wegen die Akte an das aktuell zuständige Gericht versenden. Dort würde dann dem Verfahrensstand entsprechend weiter verhandelt.

Akten von abgeschlossenen Verfahren kann (muss nicht) das Gericht anfordern, wenn des dies für sachdienlich hält. Ansonsten entscheided das Gericht autonom.

Gibt es bereits eine gerichtliche Regelung hinsichtlich des Umganges, so wäre, wenn eine neue Regelung durchgesetzt werden soll, ein neues Umgangsverfahren anzustrengen. In diesem neuen Verfahren wären wiederum alle maßgeblichen Tatsachen vorzubringen, etwa auch die, die begründen, weshalb das Kindeswohl es gebietet, eine neue Umgangregelung zu beschließen. Das Gutachten einer Psychologin ist jedenfalls ein Beweismittel. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass die Kindsmutter nicht einen unbegleiteten gefährdungsfreien Umgang gewährleisten kann, so wäre eine Entscheidung, die einen unbegleiteten Umgang nicht ausspricht in der Tat schwer vertretbar. Gleichwohl kann die Kindsmutter ihrerseits beweise anbringen, welche das Gutachten widerlegen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz,RA

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