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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragstellerin,
der Umgang kann gerichtlich geregelt werden. Existiert im Moment keine gerichtliche Umgangregelung, so keine eine solche beantragt werden, wobei das Gericht dann den begleiteten Umgang anordnen kann.
Gründe, die einen begleiteten Umgang gebieten, sind von Ihnen darzutun und ggf. auch zu beweisen. Eine manische Depression kann jedenfalls Grund genug sein, nur einen begleiteten Umgang zu gestatten. Wenn gutachterlich feststeht, dass eine Depression einer Qualität vorliegt, die eine Gefährdung des Kindeswohl bei unbegleitetem Umgang wahrscheinlich erscheinen lässt, wird das Gericht begleiteten Umgang anordnen müssen. Tut es das nicht, können Sie mit Rechtsmitteln gegen die Entscheidung vorgehen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage
Vielen Dank für die schnelle Antwort Herr Scholz,
es ist gerichtlich festgelegt, dass die Kindsmutter ihn jedes 2. Wochenende und Dienstag hat.
Es wurde das Gericht gewechselt, da mein Freund seinen Wohnsitz geändert hat. Müsste die Richterin sich nicht komplett alle Unterlagen anfordern?
Schon allein an den Unterlagen der Psychologin müsste, sie erkennen, das es nicht zum Wohle des Kindes ist.
Danke schön
Rückantwort
Sehr verehrte Fragestellerin,
tatsächlich würde das Gericht, das bis zum Wohnortwechsel für eine rechtshängige Sache örtlich zuständig war, von Amts wegen die Akte an das aktuell zuständige Gericht versenden. Dort würde dann dem Verfahrensstand entsprechend weiter verhandelt.
Akten von abgeschlossenen Verfahren kann (muss nicht) das Gericht anfordern, wenn des dies für sachdienlich hält. Ansonsten entscheided das Gericht autonom.
Gibt es bereits eine gerichtliche Regelung hinsichtlich des Umganges, so wäre, wenn eine neue Regelung durchgesetzt werden soll, ein neues Umgangsverfahren anzustrengen. In diesem neuen Verfahren wären wiederum alle maßgeblichen Tatsachen vorzubringen, etwa auch die, die begründen, weshalb das Kindeswohl es gebietet, eine neue Umgangregelung zu beschließen. Das Gutachten einer Psychologin ist jedenfalls ein Beweismittel. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass die Kindsmutter nicht einen unbegleiteten gefährdungsfreien Umgang gewährleisten kann, so wäre eine Entscheidung, die einen unbegleiteten Umgang nicht ausspricht in der Tat schwer vertretbar. Gleichwohl kann die Kindsmutter ihrerseits beweise anbringen, welche das Gutachten widerlegen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz,RA
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