Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Kindesunterhalt und Bafög |
| Gefragt am 24.09.2009 19:12 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Meine Tochter (19j) hat nach dem Realabschluß, eine Lehrstelle angenommen.Diese hat sie dann gleichwieder gekündigt um das Fachabi nachzuholen. Jetzt nach erfolgreichem Abschluß besucht sie 2 Jahre eine private Fremdsprachenschule, die monatlich 260 eur kostet. |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Frage 1: Wird der erhaltene Bafög ganz oder teilweise von meinem zu zahlendem Unterhalt abgezogen? Das Bafög wird hier nur teilweise angerechnet. Das Bafög ist nur zu etwa 20 % für das Studium zu gebrauchen und im Restbetrag für den allgemeinen Lebensunterhalt. Insoweit wird das Bafög hier auch nur teilweise angerechnet. Frage 2: Was bedeutet das anrechenbare Einkommen? Das anrechenbare Einkommen ist das monatliche Nettoeinkommen abzüglich der bestehenden Verbindlichkeiten, wie z.B. andere Unterhaltsverpflichtungen, Kreditverbindlichkeiten. Frage 3: Kurz um, muss ich nun mehr oder weniger zahlen. Und wie verhält es sich mit der Unterhaltspflicht der Mutter? Da ja beide zum Barunterhalt verpflichtet sind. Hier sind beide Elternteile (bar-)unterhaltspflichtig. Die Mutter ist genauso zum Barunterhalt verpflichtet, wie Sie. Eine ausführliche Berechnung des Unterhalts kann hier nicht erfolgen. Es ist aber davon auszugehen, dass die geleistete Zahlung der Höhe nach nicht zu beanstanden ist; insbesondere da Sie freiwillig zahlen. Ob sich hinsichtlich der Höhe des Unterhaltes konkret etwas ändert, kann nicht nachvollzogen werden, da die entsprechenden Angaben fehlen. Auch ist eine konkrete Unterhaltsberechnung nicht mehr von der Erstberatung erfasst. Jedenfalls haben Kinder während der Berufsausbildung einen Grundbedarf in Höhe von 640,00 €. Dieser wird bei einer Lehre z.B. durch die Vergütung sowie zusätzlich gegebenenfalls durch Ausbildungsförderung gewährleistet. Um diesen Betrag zu komplettieren, wird ein entsprechender Unterhaltssatz gebildet. Die genaue Berechnung hängt aber auch vom Einkommen der Eltern ab. Jedem Elternteil wird ein Selbstbehalt von 1.000,00 € zugestanden. Um den Anspruch auf Kindesunterhalt in der richtigen Höhe geltend zu machen, muss man das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten kennen. Der Unterhaltsverpflichtete ist insoweit gegenüber dem Kind bzw. dessen rechtlichen Vertreter zur Auskunft verpflichtet. Frage 4: Und gilt das Besuchen einer privaten Sprachenschule über 2 Jahre als Ausbildung? Grundsätzlich haben die Eltern des Kindes diesem bis zur Volljährigkeit, die elterliche Sorge zu gewährleisten, § 1626 BGB. Hier ist die Tochter bereits 19 Jahre alt und damit volljährig und untersteht damit nicht mehr der elterlichen Sorge. Volljährige Kinder haben in der Regel für sich selbst zu sorgen, es sei denn, sie sind dazu auf Grund laufender Schulausbildung oder Berufsausbildung (Lehre oder Studium) nicht in der Lage. Allerdings besteht auch über die Volljährigkeit hinaus ein (Bar-)Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern. Solange das unterhaltsberechtigte Kind bei einem Elternteilt wohnt, ist der andere Elternteil zur Zahlung des (Bar-)Unterhalts verpflichtet. Jedenfalls besteht der Unterhaltsanspruch in der Regel bis zum Abschluss der 1. Ausbildung. Darüber hinaus kann aber auch ein Unterhaltsanspruch des Kindes für die Zeit eines unbezahlten berufsvorbereitenden Praktikums bestehen. Die Rechtsprechung engt diesen Anspruch aber zugunsten des unterhaltsverpflichteten Elternteils insoweit ein, als dass tatsächlich ein berufsvorbereitendes Praktikum vorliegen muss. Dazu folgender gerichtlicher Leitsatz: „Wird in diesem Zeitraum ein nicht vergütetes Praktikum absolviert, so rechtfertigt dies nach Ansicht des Gerichts einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nur so lange und so weit, wie das Praktikum für die Berufsausbildung vorgeschrieben ist. Die aus Ausbildungsgründen nicht erforderliche Verlängerung eines solchen Praktikums ist unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen.“ Wenn der Besuch der Sprachschule den Zweck verfolgt, dass damit eine Ausbildung vorbereitet oder realisiert wird, dann gilt der Besuch auch als Ausbildung in diesem Sinne. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: steffan.schwerin@hotmail.de Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-steffan-schwerin.de |
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