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Kindesunterhalt

Gefragt am 30.05.2010
10:01 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5189 | Bewertung 5/5

 

Guten Tag, meine Frage bezieht sich auf den Kindesunterhalt,
das ich nach meiner Scheidung zu bezahlen habe.

Bin bereits seit 5 Jahren geschieden un bezahle monatlich 560,- Eur Unterhalt für meine beiden Kinder.
(momentan 16 und 17 Jahre alt)

Für meine Exfrau zahle ich keinen Unterhalt.
Darauf hatten wir uns damals bei der Scheidung und per Ehevertrag geeinigt.
(Sie ist selbst berufstätig)
Das Kindergeld bekommt übrigens meine Exfrau überwiesen.

Ich bin nun seit 4 Jahren wieder verheiratet,
habe einen 3 Jährigen Sohn und meine Frau ist Hausfrau,
hat also kein eigenes Einkommen.
Mein Nettoverdienst beträgt 2100,- Eur.

Die Düsseldorfer Tabelle kenne ich, allerdings weiß ich
nicht wie hoch unser Eigenbedarf ist und wieviel ich
tatsächlich bezahlen muß.

Daher meine Bitte den Kindesunterhalt zu berechnen.
Das möchte ich übrigens nur zu meiner Information,
ich möchte auch künftig den bisherigen Unterhalt beibehalten.
Es ist nur so, daß meine Exfrau der Meinung ist, ich müßte
mehr bezahlen (sie verlangt aber nicht mehr!)
Gleichzeitig bin ich der Meinung, daß ich mehr bezahle als
ich tatsächlich müßte.
Ich möchte also lediglich wissen, wer Recht hat.
Am Untehalt möchten wir beide nichts ändern.

Ich hoffe, daß Sie mir weiterhelfen können und
bedanke mich für Ihre Bemühungen.

Schöne Grüße.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 30.05.2010
10:01 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 30.05.2010
11:26 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 30.05.2010 11:26 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5189 | Bewertung 5/5

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Familienrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Nettoeinkommen ist nach Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle zunächst einmal um 5 % Berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen.
2.100 Euro - 5% = 1.995 Euro
Dies fällt in die 3. Einkommensstufe der Tabelle. Dies bedeutet für den 16 und 17jährigen zunächst einen Unterhaltsbetrag von jeweils 469 Euro. Abzuziehen ist das halbe Kindergeld (184/2 = 92). Damit ergibt sich zunächst ein Zahlbetrag von 377 Euro pro Kind ...



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