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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Verehrte Fragestellerin,
sie üben die Personensorge für die bei Ihnen lebenden Kinder aus. Daher wären Sie bei der Erarbeitung eines Hilfeplanes nach § 36 SGB VIII einzubeziehen, § 36 Abs. 2 SGB VIII
"(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden."
Von daher können Sie Ihre Bedenken dem Jugendamt gegenüber äußern. Ihre Vorschläge und Bedenken sind bei der Planerstellung zu berücksichtigen. Von daher empfehle ich Ihnen, sich über den Inhalt des Hilfeplanes mit dem JA auseinanderzusetzen, wenn das JA bisher eine Initiative hierfür nicht gezeigt hat. Allerings ist das JA nicht an Ihre Ansichten gebunden. Es fällt eine eigene Entscheidung. In der Tat ist das JA nach den Regelungen des SGB VIII dazu verpflichtet, auf die Herstellung des Familienlebens hinzuwirken.
Die Annahme als Kind kann bei Minderjährigen nur dadurch erfolgen, dass das Vormundschaftsgericht die Einwilligung des Elternteils ersetzt, § 1748 BGB. Das anzunehmende Kind soll erst eine gewisse Zeit beim Annehmenden gelebt haben, § 1744 BGB. Für das Minderjährige Kind ersetzt die Einwilligung der Pfleger oder, wenn dieser die Einwilligung nicht erteilt, das Vormundschaftsgericht, § 1746 BGB. Im Verfahren der Annahme eines Kindes ist das JA beteiligt. Eine Veranlassung kann es nicht ausüben. Dies ist gerichtliche Aufgabe.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz,RA
Nachfrage
ja hallo, ich danke nur habe ich keine generellen ausführungen angfragt, über die ich mir durchaus schon zuvor bewußt war, was einzelvormundschaft initiert, hilfeplan bedingt etc.
leider beziehen sich ihre auführungen nicht auf meine doch sehr detaillierten fragestellungen, sodass ich mit ihren ausführungen leider nichts weiter hilfreiches anfangen kann.
daher hier bitte höflichst erneut, kann ich unter denn gegebenen voraussetzungen, beim hilfeplangespräch für das neue pflegekind und real auch, dem jugendamt gegebenfalls widersprechen, wenn dieses nun nach nunmehr 10 monaten abbruch, für meine "alten" pflegesohn, nun auch möchte das mein pflegesohn mit dazukommt, zu den besuchskontakten welche dann ja die mutter mit ihrer neuen tochter unterhält??????????? (ein termin für beide kinder, dies auch bei einem 10 moantigen totalabbruch mit meinem pflegesohn??????)
kann ich ggf. auf einzeltermine je kind bestehen???
kann ich als einzelvormund zum wohle meines müdels und pflegesohn unter den gegeben umständen, trauma/2. abrruch etc. überhaupt einen nunmehr komplett neu initierten besuchskontakt ablehnen??
wenn ich sie richtig verstanden habe, dann muß das jugendamt ständig selbst gesetzlich vorgesschrieben initiative ergreifen, die mutter auch suchen und nachhacken, damit diese sich überhaupt mal für ihre kinder interessiert???
ferner ist es natürlich so, das wie sie aufzeigten eine adoption nur gerichtlich verfügt wird. nur stimmt die aussage der sachbearbeiterin gwenrell, das wenn sich eltern 2 jahre nicht kümmern, dann in der gels es zu eine änderung in eine adoption kommt??? das habe ich nicht herauslesen könne aus ihren ausfürhungen.
danke für die beantwortung dieser expleziten fragen im voraus.
lieb grüße
Rückantwort
Verehrte Fragestellerin,
zu Ihren Fragen:
1. "wenn ich sie richtig verstanden habe, dann muß das jugendamt ständig selbst gesetzlich vorgesschrieben initiative ergreifen, die mutter auch suchen und nachhacken, damit diese sich überhaupt mal für ihre kinder interessiert???"
Ganz Recht. Es ist Auftrag der Jugendhilfe, belastete Familienverhältnisse zu "entstören". Hierfür sieht das SGB VIII entsprechende Instrumentarien vor, die in einem Plan nach § 36 SGB VIII er- und ausgearbeitet werden können.
2. Zu den zwei Jahren:
Wenn eine Zusammenführung von Eltern(-teil) und Kind vernünftigerweise zu erwarten ist, weil diese das Kindeswohl auf Dauer nicht sicherzustellen vermögen, so führt das JA über seine Adoptionsvermittlungsstelle ein Vermittlungsverfahren durch. Dieses Verfahren wird für Kinder durchgeführt, für die "eine Adoption (Annahme als Kind) in Betracht kommt". Wann dies der Fall ist, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern Ermessensfrage des JA, die der Stelle die Vermittlungsmöglichkeit meldet. Wenn die Eltern für die Dauer von zwei Jahren keinerlei Kontakt mit dem Kind pflegen (wollen) und auch der Annahme durch Dritte bisher nicht zugestimmt haben, kann dies ein Grund sein, die Vermittlung zu veranlassen. Dann würde ggf. das Gericht die Einwilligung ersetzen und indiziell darauf abstellen, das der Elternteil aufgrund Kontaktvermeidung von - sagen wir - zwei Jahren das Kindeswohl nicht sicherzustellen gewillt oder in der Lage ist. Signalisiert der Elternteil früher, dass er der Annahme durch Dritte zustimmen werden, kann die Vermittlung auch früher stattfinden. Die Zweijahresfrist ist keine gesetzliche Regelung, vielmehr eine Richtlinie der JA, das Adoptionsverfahren - für das auch Sie sich bewerben könnten - einzuleiten. Hat Ihnen die Mitarbeiterin des JA dies so gesagt, können Sie davon ausgehen, dass das JA dann auch die Vermittlung zur Adoption nach der Frist betreiben wird. Wenn während des Vermittlung Tatsachen ergeben, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Eltern-Kind-Beziehung wieder hergestellt werden kann, so kann auch nach zwei Jahren ohne Kontakt und während des Vermittlungsverfahrens dieses wieder abgebrochen werden und ggf. wieder Maßnahmen nach dem SGB VIII in durchgeführt werden.
Ich hoffe, Ihnen jetzt Klarheit verschafft zu haben. Sollten noch nicht lösbare Unklarkeiten bestehen, kontaktieren Sie mich unter meiner Mailadresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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