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Kategorie: Familienrecht

Frage: Geldrückforderung

Gefragt am 25.02.2010 20:11 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020

Ich war ein Jahr mit meiner Freundin zusammen und habe mich nun von ihr getrennt. In der Zeit hatte sie ein altes abwrackfähiges Auto. Wir haben das Auto abwracken lassen und ein neues Auto im Wert von 17300 Euro gekauft. Das Fahrzeug ist auf Ihren Namen gekauft (Kaufvertrag) und läuft mit Schein und Brief auf Ihren Namen. Die Überweisung des Geldbetrages an das Autohaus ging von meinem Konto aus. Sie hat mir dafür 2500 Euro Abwrackprämie überwiesen. Das ganze wurde nur gemacht, damit sie die Prämie bekommt, dafür war es notwendig es auf ihren Namen laufen zu lassen. Überweisung von meinem Girokonto zum Autohaus liegt vor. Meine Frage: wie stehen die Chancen, das Geld zurückzufordern (Differenz 17300-2500)? Es liegt kein Schenkungs und kein Darlehensvertrag vor.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Da Sie der Ex-Freundin nachweislich das Geld zur Verfügung gestellt haben und dies nicht schenkungsweise erfolgte, können Sie nunmehr das Geld auch zurückverlangen.

Jedenfalls können Sie entweder das Auto herausverlangen oder aber zumindest das Geld.

Hier ist dann der von Ihnen geleistete Betrag abzüglich der Abwrackprämie, also 14.800 € zurückzuzahlen.

Im Grunde genommen könnte man die Zahlung des Geldes für das Auto auch als Darlehen werten. Dann müssten Sie das Darlehen schriftlich kündigen und die Ex zur Rückzahlung auffordern.

Dazu sollten Sie die Ex auffordern, sich zu den Rückzahlungsmodalitäten zu äußern und ihr entgegenkommen und eine Ratenzahlung anbieten.

Sie haben aber auch das Recht, das Geld in einem Schlag zurückverlangen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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