Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Familienunterhalt |
| Gefragt am 05.09.2009 19:54 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
die Haftung für die Beerdigungskosten trifft grundsätzlich Sie als Mutter. Dies deshalb, weil das BGB in § 1968 vorsieht, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung zu tragen hat. Sie als Mutter sind zunächst Erbin, § 1925 Abs. 2 BGB. An die Stelle des verstorbenen Vaters treten dessen Abkömmlinge, § 1925 Abs. 3 BGB. Wenn daher Geschwister vorhanden sind, würden diese neben Ihnen Erben. Sind keine Geschwister vorhanden, so sind Sie alleinige Erbin. Daraus folgt, dass Sie entweder die Kosten der Beerdigung allein zu tragen haben oder aber gesamtschuldnerisch neben evtl. vorhandenen Geschwistern. Haben Sie das Erbe ausgeschlagen, so haften Sie trotzdem als diejenige, die ggü. Ihrem Kind Unterhaltspflichtig war. Diese Haftung entspringt nicht dem BGB sondern dem Ordnungsrecht der jeweiligen Länder, die hinsichtlich dieser Haftungsfrage gleichlautende Vorschriften haben. Im Ergebnis also gilt für Sie, dass Ihr Mann für die Beerdigungskosten nicht haftet, weil es sich nicht um sein leibliches Kind gehandelt hat. Sie haften demgegenüber entweder nach den Vorschriften des BGB als Allein- oder Gesamtschuldnerin oder aber nach den Ordungsvorschriften Ihres Bundeslandes. Hinsichtlich der Absetzung der Beerdigungskosten auf Seiten des Mannes können Sie diesem Mitteilen, dass es durchaus möglich ist, das FA darüber zu informieren, das die seitens Ihres Mannes abgesetzten Kosten tatsächlich nicht bei diesem entstanden sind. Ob Sie das FA über diesen Umstand informieren wollen, bleibt freilich Ihnen überlassen. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
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