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Kategorie: Familienrecht

Frage: drohende Entziehung des Aufenthaltbest.gesetz für Tochter 16 Jahre

Gefragt am 10.12.2009 16:46 Uhr | Einsatz: € 21,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) drohende Entziehung des Aufenthaltbest.gesetz für Tochter 16 Jahre , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Wir haben heute einen Termin für nächste Woche Donnerstag vor dem Familiengericht erhalten. Unsere Tochter lebt zur Zeit, seit ca. 2 Monaten, in einer Pflegefamilie aufgrund von jahrelange Schwierigkeiten, die auch durch eine zweijährige Familientherapie nicht dauerhaft beseitigt werd

Wir haben heute einen Termin für nächste Woche Donnerstag vor dem Familiengericht erhalten. Unsere Tochter lebt zur Zeit, seit ca. 2 Monaten, in einer Pflegefamilie aufgrund von jahrelange Schwierigkeiten, die auch durch eine zweijährige Familientherapie nicht dauerhaft beseitigt werden konnten.Jetzt geht es darum, dass das Jugendamt verhindern will, dass wir unsere Tochter in einer Psychatrischen Klinik untersuchen und gegebenfalls auch therapieren lassen wollen. Aufgrund von Gründen wie Suizidversuch im letzten Jahr, stehlen, Ritzen usw. sehen wir psychologischen Handlungsbedarf, aber das Jugendamt fände eine Wohngruppe geeigneter. In dem Bericht des Jugendamtes wurden viele dieser Dinge verschwiegen oder beschönigt. Meine Frage:
Da ich viele Dinge durch Dokumente oder auch Zeugen widerlegen kann, möchte ich vorab eine Stellungnahme an das Gericht schicken, macht das Sinn, oder kann ich dadurch Nachteile haben?
Gruß, Ina Gießen

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende ,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung es ist es nicht nur wichtig, sondern sogar zwingend notwendig, dass das Familiengericht die tatsächliche Sachlage kennt, um eine gerechte Entscheidung zu erlassen.

Wenn Sie hierfür sogar Belege/Beweise haben, umso besser. Da ich nach Ihrer Schilderung davon ausgehe, dass die Informationen, die Sie dem Gericht geben möchten, sachdienlich sind und der Wahrheit entsprechen, sollten Sie diese Informationen dem Gericht schnellstmöglich zur Kenntnisnahme mitteilen.

Dies hätte nämlich die Wirkung, daß sich das Gericht schon frühzeitig darauf einstellen müsste. Kommen Sie etwa erst in der Hauptverhandlung mit diesen Argumenten, so könnte es zum Beispiel zu einer Vertagung kommen, da sich das Gericht vorher mit diesen Punkten noch nicht hinreichend außeinandersetzen konnte.



Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sollten Sie noch Nachfragebedarf haben, so melden Sie sich bitte .

Ich wünsche Ihnen dann noch einen angenehmen Donnerstagabend und alles Gute!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774

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