Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt |
| Gefragt am 27.02.2011 21:14 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1038 |
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Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: 1) In welcher Höhe steht mir Betreuungsunterhalt zu und kann ich diesen auch rückwirkend geltend machen? Der Vater kann verpflichtet werden, Ihnen bis zum 3. Lebensjahr des Kindes nach § 1615 l BGB Betreuungsunterhalt zu zahlen. Die Höhe des zu beanspruchenden Ehegattenunterhalts richtet sich auch wie im Trennungsunterhalt nach den Einkommensverhältnissen und entspricht einem 3/7-tel Anteil des anrechenbaren Differenzeinkommens. Allerdings ist die Berechnungsgrundlage im nachehelichen Unterhalt strengeren Maßstäben ausgesetzt. So sind Verbindlichkeiten wie zum Beispiel ein Hausdarlehen, für denjenigen, der das Haus nun nur noch allein bewohnt, nicht mehr abzugsfähig, da diese Beträge der Vermögensbildung dienen und auf Kosten von Unterhalt kein Vermögen gebildet werden darf. Anderenfalls könnte man sich bewusst im Unterhalt leistungsunfähig machen. Das ist nicht zulässig. Durch die Trennungszeit soll jedem Ehegatten die Möglichkeit gegeben werden sich insbesondere im wirtschaftlichen Bereich neu zu orientieren und überflüssige Belastungen abzulegen. Gegebenenfalls muss das ursprünglich gemeinsame Eigentum zugunsten von Unterhaltsleistungen veräußert werden. Im Ergebnis steht Ihnen grob überschlagen ein Betrag von monatlich 500,00 Euro zu. Dabei sind aber noch die Unterhaltsverpflichtungen des Mannes gegenüber den insgesamt 4 Kindern, sodass er am Ende am Selbstbehalt hängen bleibt und Sie keinen Anspruch mehr haben. 2) Steht mir der Betreuungsunterhalt auch zu, wenn ich Halbtags-/ Vollzeit arbeiten gehe und das Kind von einer Tagesmutter o. ä. betreuen lasse? Grundsätzlich steht Ihnen das Geld nur zu, wenn Sie nicht arbeiten gehen, um das Kind zu betreuen. 3)In welcher Höhe steht meiner Tochter nach der DDT Unterhalt zu? Es wären grundsätzlich 381 Euro für das Kind zu zahlen. Bei 4 Kindern verringert sich der Zahlbetrag auf 273,50 Euro. 4) Muss der Beitrag für die Krankenversicherung meiner Tochter vom Kindsvater gezahlt werden? Wenn das Kind privat oder freiwillig gesetzlich versichert werden muss, muss sich der Vater auch an den Kosten beteiligen.
Nachfrage Rückantwort |
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