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Kategorie: Familienrecht

Frage: Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt

Gefragt am 27.02.2011 21:14 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1038
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) Betreuungsunterhalt und Kindesunterhalt , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Zum Sachverhalt: Ich bin Soldatin und habe eine 1-jährige Tochter. Mit dem Kindsvater leben wir nicht zusammen und haben auch nicht mit ihm zusammengelebt. Ich habe vor der Geburt meiner Tochter 1842 € Netto abzüglich 16 € PPV als Besoldung erhalten. Der Vater meiner Tochter is

Zum Sachverhalt:
Ich bin Soldatin und habe eine 1-jährige Tochter. Mit dem Kindsvater leben wir nicht zusammen und haben auch nicht mit ihm zusammengelebt. Ich habe vor der Geburt meiner Tochter 1842 € Netto abzüglich 16 € PPV als Besoldung erhalten.
Der Vater meiner Tochter ist ebenfalls Soldat und hat eine monatliche Nettobesoldung in Höhe von 3.020 €. Er hat in der Eifel ein Eigenheim und bewohnt am Dienstort eine Wohnung, für die er monatlich steuerfrei 560 € zuzüglich zur Besoldung erstattet bekommt. Weiterhin bekommt er pro Monat eine Familienheimfahrt sowie Trennungsgeld in mir unbekannter Höhe, ebenfalls steuerfrei zuzüglich zur Besoldung, erstattet.
Die Entfernung von der Wohnung am Dienstort zum Dienst beträgt 2 km. Die Beiträge zur PPV beträgt monatlich 16 €. Ferner besitzt er Haftpflichtversicherungen für die er monatlich 47 € bezahlt (30 € für KFZ-Haftpflicht und 17 € für Privathaftpflicht pro Monat).
Der Vater meiner Tochter ist seit Mai 2003 geschieden und hat aus dieser Ehe drei Kinder im Alter von 17, 13 und 11 Jahren. Der älteste Sohn lebt bei ihm im Haushalt. Er hat Unterhalt an die anderen Kinder in Höhe von je 254 € zu entrichten und Ehegattenunterhalt an seine Exfrau in Höhe von 410 € monatlich.

Jetzt zu meinen Fragen:
1) In welcher Höhe steht mir Betreuungsunterhalt zu und kann ich diesen auch rückwirkend geltend machen?
2) Steht mir der Betreuungsunterhalt auch zu, wenn ich Halbtags-/ Vollzeit arbeiten gehe und das Kind von einer Tagesmutter o. ä. betreuen lasse?
3)In welcher Höhe steht meiner Tochter nach der DDT Unterhalt zu?
4) Muss der Beitrag für die Krankenversicherung meiner Tochter vom Kindsvater gezahlt werden? Da wir beide der truppenärztlichen Versorgung unterliegen, ist eine Familienversicherung meiner Tochter ja nicht möglich.

Ich bitte um Beantwortung unter Aufzeigung der Rechenwege sowie der Gesetzesquellen.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1) In welcher Höhe steht mir Betreuungsunterhalt zu und kann ich diesen auch rückwirkend geltend machen?

Der Vater kann verpflichtet werden, Ihnen bis zum 3. Lebensjahr des Kindes nach § 1615 l BGB Betreuungsunterhalt zu zahlen.

Die Höhe des zu beanspruchenden Ehegattenunterhalts richtet sich auch wie im Trennungsunterhalt nach den Einkommensverhältnissen und entspricht einem 3/7-tel Anteil des anrechenbaren Differenzeinkommens.

Allerdings ist die Berechnungsgrundlage im nachehelichen Unterhalt strengeren Maßstäben ausgesetzt. So sind Verbindlichkeiten wie zum Beispiel ein Hausdarlehen, für denjenigen, der das Haus nun nur noch allein bewohnt, nicht mehr abzugsfähig, da diese Beträge der Vermögensbildung dienen und auf Kosten von Unterhalt kein Vermögen gebildet werden darf. Anderenfalls könnte man sich bewusst im Unterhalt leistungsunfähig machen. Das ist nicht zulässig. Durch die Trennungszeit soll jedem Ehegatten die Möglichkeit gegeben werden sich insbesondere im wirtschaftlichen Bereich neu zu orientieren und überflüssige Belastungen abzulegen. Gegebenenfalls muss das ursprünglich gemeinsame Eigentum zugunsten von Unterhaltsleistungen veräußert werden.

Im Ergebnis steht Ihnen grob überschlagen ein Betrag von monatlich 500,00 Euro zu. Dabei sind aber noch die Unterhaltsverpflichtungen des Mannes gegenüber den insgesamt 4 Kindern, sodass er am Ende am Selbstbehalt hängen bleibt und Sie keinen Anspruch mehr haben.

2) Steht mir der Betreuungsunterhalt auch zu, wenn ich Halbtags-/ Vollzeit arbeiten gehe und das Kind von einer Tagesmutter o. ä. betreuen lasse?

Grundsätzlich steht Ihnen das Geld nur zu, wenn Sie nicht arbeiten gehen, um das Kind zu betreuen.

3)In welcher Höhe steht meiner Tochter nach der DDT Unterhalt zu?

Es wären grundsätzlich 381 Euro für das Kind zu zahlen.

Bei 4 Kindern verringert sich der Zahlbetrag auf 273,50 Euro.

4) Muss der Beitrag für die Krankenversicherung meiner Tochter vom Kindsvater gezahlt werden?

Wenn das Kind privat oder freiwillig gesetzlich versichert werden muss, muss sich der Vater auch an den Kosten beteiligen.

Nachfrage
Zur Klarstellung.
1) Ich bin und war nicht mit dem Kindsvater verheiratet.
2) Ich bin momentan nicht berufstätig, da ich die Kinderbetreuung übernehme, verfüge somit über keine Besoldung.
3) Das Haus hat der Kindsvater von seinen Eltern erst vor ein paar Jahren überschrieben bekommen, Hausdarlehen bestehen nicht. Mit seiner 1. Familie hat er nicht in diesem Haus gelebt. Seine Ex-Frau besitzt ein eigenes Haus.
Frage: Bleibt es bei der 3/7 Regelung und wirken sich die 560 €, die monatlich zusätzlich zur Nettobesoldung gezahlt werden auf das für die Unterhaltsberechung zu berücksichtigende Einkommen des Kindsvaters aus oder bleiben diese unberücksichtigt?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:

1) Deshalb gibt es Betreuungsunterhalt und keinen Trennungsunterhalt.

2) Genau deswegen muss es Betreuungsunterhalt vom Vater geben.

3) Ok.

Die 3/7 Regelung bleibt bestehen. Da der Mann aber 4 Kindern Unterhalt schuldet, bleibt für Ihren Betreuungsunterhalt nichts mehr übrig. Die 560 Euro zählen einkommenserhöhend. Bleibt er dann über dem Selbstbehalt beim Betreuungsunterhalt von 1050 Euro, muss er Ihnen auch etwas zahlen.

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