Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Berechnung Unterhalt |
| Gefragt am 22.07.2009 18:18 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst und grundsätzlich können Sie sich ggü. Ihrer Ehefrau auf den Selbstbehalt von 1000,- Euro berufen. Liegt Ihr bereinigtes Nettoeinkommen unter diesem Betrag, so sind Sie im Rahmen des Unterhaltsrechts als nicht leistungsfähig einzustufen. Um welche Kosten ist Ihr Nettoeinkommen zu bereinigen? Zuallererst um die sog. Berufsbedingten Aufwednugen, pauschal 5% des Nettoeinkommen, mindestens 50,- höchstens 150,- Euro. Sämtliche Verbindlichkeiten, die während der Ehe bestanden haben und durch Sie bezahlt worden sind, bilden Abzugsposten bei der Bildung des bereinigten Nettoeinkommens, so auch Tilgungs- und Zinszahlungen für das gemeinsame Grundeigentum und die ETW, wenn Sie diese im Moment auch weiterhin allein zahlen. Ich gehe hierbei davon aus, dass kein Ehevertrag zwischen Ihnen besteht und daher genannte Positionen noch in den Zugwinnausgleich fallen. KV-Beiträge sind ebenfalls abzugsfähig, ebenso Vorsorgeaufwendungen, der Kindesunterhalt ebenfalls. Die Kosten für übrige Versicherungen sind grundsätzlich im Selbstbehalt enthalten. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigung wäre nur im Einzelfall möglich. Gleiches gilt für Wohngeld. Sofern Sie in der erwähnten ETW selbst wohnen, wäre Ihr Einkommen noch um den sog. Wohnvorteil zu erhöhen. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz,RA
Nachfrage Rückantwort |
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