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Kategorie: Familienrecht

Frage: Berechnung Unterhalt

Gefragt am 22.07.2009 18:18 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Berechnung Unterhalt , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, ich lebe seit nun fast 6 Jahren getrennt von meiner Frau. Habe mich allerdings nicht umgemeldet. Frage: Ich berechne das Trennungsgeld mit der 3/7 Regelung ausgehend von meinem Netto EK. Den Unterhalt für meinen studierenden Sohn habe ich gesondert berechnet

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lebe seit nun fast 6 Jahren getrennt von meiner Frau. Habe mich allerdings nicht umgemeldet.
Frage:
Ich berechne das Trennungsgeld mit der 3/7 Regelung ausgehend von meinem Netto EK. Den Unterhalt für meinen studierenden Sohn habe ich gesondert berechnet. Meine Frau ist nicht berufstätig. Ich habe das gemeinsame Haus meiner Frau überlassen. Es hat allerdings noch eine Hypothek, die ich allein trage. Ebenfalls trage ich die Hypo-Kosten unserer ETW allein, Mieteinnahmen zurzeit keine, wg. Leerstand. Alle Versicherungsbeiträge, PKV, HR, WG, bis hin zur Tageszeitung trage ich ebenfalls. Welche dieser lfd. Kosten darf ich in Abzug bringen, bevor ich die 3/7 Berechnung erstelle und gibt es einen Mindestbetrag der mir zur Verfügung bleiben muss?

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst und grundsätzlich können Sie sich ggü. Ihrer Ehefrau auf den Selbstbehalt von 1000,- Euro berufen. Liegt Ihr bereinigtes Nettoeinkommen unter diesem Betrag, so sind Sie im Rahmen des Unterhaltsrechts als nicht leistungsfähig einzustufen.

Um welche Kosten ist Ihr Nettoeinkommen zu bereinigen?

Zuallererst um die sog. Berufsbedingten Aufwednugen, pauschal 5% des Nettoeinkommen, mindestens 50,- höchstens 150,- Euro.

Sämtliche Verbindlichkeiten, die während der Ehe bestanden haben und durch Sie bezahlt worden sind, bilden Abzugsposten bei der Bildung des bereinigten Nettoeinkommens, so auch Tilgungs- und Zinszahlungen für das gemeinsame Grundeigentum und die ETW, wenn Sie diese im Moment auch weiterhin allein zahlen. Ich gehe hierbei davon aus, dass kein Ehevertrag zwischen Ihnen besteht und daher genannte Positionen noch in den Zugwinnausgleich fallen.

KV-Beiträge sind ebenfalls abzugsfähig, ebenso Vorsorgeaufwendungen, der Kindesunterhalt ebenfalls.

Die Kosten für übrige Versicherungen sind grundsätzlich im Selbstbehalt enthalten. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigung wäre nur im Einzelfall möglich. Gleiches gilt für Wohngeld. Sofern Sie in der erwähnten ETW selbst wohnen, wäre Ihr Einkommen noch um den sog. Wohnvorteil zu erhöhen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz,RA

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Scholz,

vielen Dank für Ihre Mitteilung. Wie berechnet sich die Höhe des Wohnvorteils? Wäre dies die Kaltmiete gemäß Mietspiegel? Könnte ich im Umkehrschluss auch für das von meiner Ehefrau bewohnte EFH den Wohnvorteil anrechnen? Gibt es wohnflächenmäßige (EFH ca. 210 qm)und zeitliche Begrenzungen?

Wie hoch wären rund die Kosten eines Scheidungsverfahrens bei einem Streitwert von ca. 400T €?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

auch bei Ihrer Frau ist ein Wohnvorteil zu berücksichtigen.

Die zeitliche Begrenzung für die Berechnung ergibt sich aus der Dauer der Trennungszeit, da für den nachehelichen Unterhalt andere Regeln gelten:

Für die Dauer der Trennung ist der Wohnvorteil nach oben zu begrenzen. Beim gemeinsam bewohnten Haus von 210 auf 105 qm. Sodann ist die ortübliche Vergleichskaltmiete für diese Größe heranzuziehen und als Wohnvorteil dem Einkommen hinzuzurechnen. Im Rahmen des nachehelichen Unterhalts gilt diese Einschränkung nicht mehr, d.h. es wäre der objektiv erzielbare Mietwert des gesamten Hauses heranzuziehen.

Die Kosten der Scheidung richten sich nach dem Einkommen beider Ehegatten. Dieses mit drei multipliziert ergibt den Streitwert. Neben dem Einkommen kann auch Vermögen erhöhend berücksichtigt werden, dies ist aber die Ausnahme. Eine einvernehmliche Scheidung kann die Kosten dagegen senken.

Für den Zugewinnausgleich ergibt sich der Streitwert aus dem Betrag, den der Kläger als Ausgleich einfordert. Eine Berechnung erfolgt also nicht aus dem gesamten Vermögen der Ehegatten.

Für zu zahlenden Unterhalt ergeben sich die Kosten aus dem geforderten Unterhaltsbetrag hochgerechnet auf ein Jahr.

Wie Sie sehen, läßt sich daher eine Kostenauskunft bei dem von Ihnen angegebenen Betrag nicht geben.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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