Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Bafög-Recht und Unterhaltsrecht |
| Gefragt am 06.07.2011 16:04 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Sachverhalt: |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: 1) Gibt es Möglichkeiten der nachträglichen Fristverlängerung trotz Überschreitens der Frist oder aufgrund verletzter Mitteilungspflicht durch das Amt? Man kann zumindest die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn man das Fristversäumnis nicht zu verschulden hat. Da hier offenbar eine Belehrung unterlassen wurde, kann auch der sogenannte Herstellungsanspruch geltend gemacht werden. Auch hier würde man in den Zustand zurückversetzt, der bestünde, wenn die Belehrung nicht unterlassen worden wäre. Damit wäre das Fristversäumnis umgangen. 2) Kann zivilrechtlich ein Unterhaltsanspruch rückwirkend ab Oktober bis heute durchgesetzt werden gegen Vater oder ist das nicht möglich? Ja, wenn man davon ausgeht, dass der Unterhaltsanspruch dem Vater gegenüber zumindest konkludent geltend gemacht wurde, kann man auch rückwirkend den Unterhalt noch einfordern. 3) Falls ja, inwiefern spielen dann noch die errechneten Zahlungsverpflichtungen aus BaföG-Bescheid eine Rolle, oder erfolgt vollständige Neuaufteilung Vater/Mutter gem. Düsseldorfer Tabelle? Der Unterhaltsanspruch würde völlig neu erfolgen und hat wenig mit der Berechnung des Bafögamtes gemein. Bei einem Volljährigen wird auch nicht mehr nach der DDTabelle berechnet, sondern nach dem feststehenden Selbstbehalt von 670 Euro. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Str. 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.jena-rechtsberatung.de |
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