Kategorie: Familienrecht |
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Frage: Anspruch auf Rückübertragung Kfz-Schadensfreiheitsrabatts nach § 1353 BGB |
| Gefragt am 30.07.2009 14:04 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Ich 11 Jahre verheirat - beschäftigt im öffentlichen Dienst , meine Frau in der Industrie beschäftigt. Zum 24.11.1997 wurde das bisherige Fahrzeug meiner Frau (versichert damals noch über deren Mutter bei einer anderen Gesellschaft SF 6 60% - weil sie den Führerschein erst März 1989 hatte) durch einen Neuwagen ersetzt, der wegen günstigeren Konditionen aus meinem Beruf (öffentlicher Dienst & Haustraif) über mich versichert wird. Ich hatte in den vergangenen Jahren bereits einen weiteren Vertrag gehabt auf den seither SF 9 - 45% schadenfreie Jahre "angefahren" hat - bevor ich meine Frau kennenlernte. Eine Rabattübertragung TB28 aus dem Vertrag der Eltern meiner Frau fand nicht statt. Die Ehe dauert 11 Jahre. Ende 2008 zieht meine Frau aus unserem gemeinsamen Haushalt aus. Sie nimmt das derzeit auf diesen zweiten Vertrag laufende Zweitfahrzeug mit und meldet es zum 01.01.2009 auf sich selber an. Nun begehrt sie sämtliche auf diesem Vertrag liegenden Rabatte (SF 20 in der Haftpflicht, SF 16 in der VK), auch die schadenfreie Jahre vor Eheschließung und bevor sie die Rabatte selber hat erfahren können. Diese Rabatte habe ich zu 100% mit Vorfahrzeugen alleine erworben. |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen: Ein Urteil des BGH, welches genau auf Ihren Fall passen würde, ist mir nichtbekannt. Dennoch wurde die von Ihnen aufgeworfene Frage in der Rechtsprechung schon seit längerer Zeit behandelt und zu Gunsten einer Übertragung des Schadensfreiheitsrabattes (unter gewissen Voraussetzungen) entscheiden ( vgl. etwa Urteil des Landgericht Flensburg vom 07.06.2006 (Az. : 1 T 30/06) Landgericht Freiburg vom 15.08.2006 (Az. : 5 O 64/06) . Ein solcher Übertragungsanspruch ergibt sich gem. § 1353 BGB aus der ehelichen Treupflicht Für die Übertragung ist es letztendlich Voraussetzung, dass der Zweitwagen ausschließlich und über längere Zeit durch den anderen Ehegatten genutzt wurde, also durch Ihre Frau und lediglich aus formalen Gründen oder wegen der Inanspruchnahme von Kostenvorteilen auf den Namen des anderen Ehegatten eine Versicherung abgeschlossen wurde. Da nach Ihre Schilderung Ihre Frau jedoch keines der Fahrzeuge ausschließlich genutzt hat, sondern eher umgekehrt Sie die Fahrzeuge ausschließlich genutzt haben, ist nach der aktuellen Rechtsprechung eine Übertragung der Freiheitsrabatte nicht durchzuführen. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316 |
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